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      Der OGH (28.4.2026, 1 Ob 23/26b) stellte für Spätanträge i. Z. m. Verlustersatz III bzw. bei einer Überschreitung eines Konzerndeckels klar: Die Obergrenze von EUR 2,3 Mio. gelte nicht je Rechtsträger, sondern je Unter­nehmen i. S. d. einer wirtschaftlichen Einheit. Überschreitungen seien rechtswidrige, nicht genehmigte Neubeihilfen und verstoßen gegen das Durchführungsverbot (gem. Art 108 Abs 3 AEUV). Sie seien demnach zwingend zurückzufordern. Ein nationaler oder unionsrechtlicher Vertrauensschutz bestehe nicht. Anzu­merken ist in diesem Zusammenhang, dass der EuGH (vgl.19.3.2026, Rs. C-870/24, Outletico) unlängst ebenfalls entschied, dass sich der Begriff „Unternehmen1) auf jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, erstrecke, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübe. Das OLG Wien (vgl. 16.3.2026, 14 R 142/25t) legte dem EuGH zudem noch offene Fragen i. Z. m. der Sorgfaltspflicht und einer Schadensersatzmöglichkeit vor. Nationale Gerichte beschäftigten sich außerdem mit weiteren strittigen Fragen (Doppelförderungen i. Z. m. Entschädigungen nach EpiG, Sanierung von verbotenen Gewinnaus­schüttungen, „corona-bedingte“ Umsatzausfälle, Rechtsqualität von FAQs).


      Aktuelle Rechtsprechung OGH (28.4.2026, 1 Ob 23/26b)

      „Unternehmen“ im Sinn des befristeten beihilfenrechtlichen Rahmens ist die wirtschaftliche Einheit nach dem funktionalen unionsrechtlichen Unternehmensbegriff. Mehrere Rechtsträger bilden ein Unternehmen, wenn beherrschender Einfluss sowie funktionelle und wirtschaftliche Verflechtungen bestehen. Im konkreten Fall bejahte der OGH dies wegen zentraler Steuerung, Personalunion, fehlender wirtschaftlicher Autonomie und eines markt­seitigen Auftretens im Verbund. Die Kommissionsgenehmigungen zu den einschlägigen Verordnungen tragen diesen Begriff. Auszahlungen über EUR 2,3 Mio. pro Unternehmensverbund seien demnach nicht zu genehmigen und seien konzernweit zu aggregieren.

      Soweit der genehmigte Rahmen überschritten wurde, läge eine nicht notifizierte Neubeihilfe vor. Deren Auszahlung verstoße gegen das unmittelbar anwendbare Durchführungsverbot des Art 108 Abs. 3 AEUV und sei rechtswidrig. Nationale Gerichte dürfen demnach Rückforderungsverfahren nicht aussetzen und nicht über das unionsrechtlich Zulässige hinaus zuerkennen, sondern haben eine Rückabwicklung anzuordnen. Ein Verstoß gegen Art 108 Abs. 3 AEUV führe zur (Teil-)Nichtigkeit des Fördervertrags nach § 879 Abs. 1 ABGB: Der genehmigte Teil (bis zur Obergrenze) bleibe wirksam, für den Überschreitungsbetrag bestehe eine Rückzahlungspflicht. Die vom Bund erklärte Auf­rechnung war zulässig und wirksam und tilgte den eingeklagten Restanspruch.

      Zum Vertrauensschutz hält der OGH fest, dass ein unionsrechtlicher Vertrauensschutz zugunsten von Empfängern rechtswidriger Beihilfen nicht bestehe, da ihn nur Unionsorgane begründen könnten. Nationaler Vertrauensschutz könne unionsrechtliche Vorgaben auch nicht durchbrechen und scheide daher ebenfalls aus.

      Der EuGH stellte unlängst nochmals i. S. d. ständigen Rechtsprechung klar, dass sich der Begriff „Unternehmen“ im Sinne von Art. 1 des Anhangs I der Verordnung Nr. 651/2014 auf jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, erstrecke, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt (EuGH-Urteil vom 19.3.2026, Rs. C-870/24, Outletico).

      Aktuelle Rechtsprechung OLG Wien (16.3.2026, 14 R 142/25t)

      Mangels acte clair setzte das OLG Wien das Verfahren aus und legte dem EuGH gemäß Art 267 AEUV drei Fragen zur Klärung vor:

      1. Stehen der Kommissionsbeschluss vom 11.1.2022 in Verbindung mit dem Befristeten Rahmen sowie Art 107/108 AEUV der Auszahlung eines bis 30.9.2022 in einer Tranche beantragten Verlustersatzes III entgegen, wenn die Beihilfe nicht bis spätestens 30.6.2022 „gewährt“ wurde?2)
      2. Ist es beihilfenrechtlich zulässig, einem Unternehmen Schadenersatz zu gewähren, wenn der Schaden daraus resultiert, dass die Auszahlung wegen Unionsrechtswidrigkeit verweigert wurde, obwohl der Antrag fristgerecht nach nationalem Recht gestellt war und die Beihilfe bei Antragstellung bis 30.6.2022 unionsrechtskonform gewesen wäre?
      3. Musste sich ein sorgfältiger Gewerbetreibender vergewissern (im Sinne der Sorgfaltspflicht), dass der Kommissionsbeschluss die in der VO Verlustersatz III vorgesehene Antragstellung mittels einer Tranche bis 30.9.2022 umfasst, auch wenn der Beschluss nicht in der Amtssprache vorlag?

      Sonstige bedeutsame Judikatur

      Die Entscheidungen des BFG vom 20.3.2025 (RV/3100034/2025) und des BFG vom 15.4.2026 (RV/3100837/2025) betreffen das Thema „Doppelförderung“ i. Z. m. FKZ I und Vergütung gem. § 32 EpiG. Ausgangspunkt war, dass in der Frühphase der COVID-19-Pandemie Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz (insbesondere Verdienstentgang) parallel zu COVID-Förderungen gewährt wurden. Nach Pkt 4.4.5 der FKZ-I-Richtlinie ist der FKZ I um Zuwendungen von Gebietskörperschaften (inkl. Entschädigungen nach dem EpiG) zu vermindern. Streitpunkt war, wie zu verfahren sei, wenn der FKZ I bereits bei der Bemessung der EpiG-Vergütung abgezogen wurde. Zudem war die Methode zur Berechnung einer allfälligen Rückerstattung strittig.

      Das BFG vom 20.3.2025 vertrat, dass die Verminderung des FKZ I um die EpiG-Vergütung unabhängig davon vorzunehmen sei, ob die EpiG-Vergütung ihrerseits schon um den FKZ I gekürzt wurde. Überschneiden sich die Zeiträume, sei – selbst bei nur einem Tag Überschneidung – die anteilige EpiG-Vergütung vom gesamten FKZ I abzuziehen. Demgegenüber hielt das BFG vom 15.4.2026 unter Bezugnahme auf die FAQs zum FKZ I (A.21.a und B.V.7.) fest, dass keine weitere Kürzung des FKZ I mehr erfolgen solle, wenn der FKZ I bereits in der EpiG-Vergütung berücksichtigt wurde. Für die Berechnung eines Rückforderungsbetrags folgt aus dieser Sicht, dass nur der auf den Überschneidungszeitraum anteilig entfallende FKZ-I-Betrag rückforderbar sei, weil die Regelung lediglich Doppelförderungen im tatsächlich überschneidenden Zeitraum verhindern solle.

      Das BFG 23.4.2026 (RV/3100146/2026) beschäftigte sich mit der „Sanierung“ einer verbotenen Gewinnausschüttung. Eine am 30.6.2020 als Gewinnausschüttung verbuchte Gutschrift von EUR 50.000 auf das Gesellschafter-Verrechnungskonto reduzierte die Forderung der GmbH gegenüber der Gesellschafterin. Ein entsprechender schriftlicher Ausschüttungsbeschluss fehlte. Die Kapitalertragsteuer wurde jedoch abgeführt. In weiterer Folge verlangte die Finanzverwaltung die Rückzahlung wegen Verstoßes gegen das Ausschüttungsverbot. Das BFG stellte nunmehr klar: Maßgeblich seien die Förderrichtlinien zum FKZ I und FKZ 800.000. Die FAQs haben demgegenüber keine Bindungswirkung, sondern können nur als Auslegungsbehelf dienen. Das Ausschüttungsverbot erfasse rechtlich nicht zwingende Dividenden im relevanten Zeitraum. Eine Gutschrift auf dem Gesellschafter-Verrechnungskonto, über die der Gesellschafter verfügen kann, sei als Ausschüttung zu werten. Die abgeführte KESt bestätige die Ausschüttungsannahme. Es liege demnach ein Vermögenstransfer (Eigenkapitalminderung, Reduktion der Forderung) vor, welcher später auch nicht rückgängig gemacht wurde. Eine wirksame Sanierung hätte die Erhöhung der Forderung oder eine Einlage erfordert. Die Beschwerde wurde vom Gericht abgewiesen. Eine Revision an den VwGH ist zulässig.

      Das BFG 13.5.2026 (RV/6100387/2025) entschied zum Thema „corona-bedingte“ Umsatzausfälle i. S. d. VO-Ausfallsbonus. Die Beschwerdeführerin ist Bauträgerin und erzielte 2019–2020 aus einem Großprojekt rund EUR 25 Mio. Umsatz. Nach Übergabe im Dezember 2020 fielen in den Förderzeiträumen 2021/22 kaum Umsätze an, und weitere Projekte lagen außerhalb der Betrachtungszeiträume. Für Jänner bis Mai 2021 sowie November 2021 bis Februar 2022 wurden Ausfallsboni beantragt und teils ausbezahlt. Das BFG beurteilte die ausbleibenden Umsätze nicht als COVID-bedingt, sondern als branchenimmanente Schwankungen. Demnach konnte kein konkreter Zusammenhang mit Pandemiemaßnahmen erkannt bzw. vom Förderwerber dargelegt werden. Der Gerichtshof merkte an, dass allgemeine Effekte (Lockdowns, Lieferketten, Preise, Banken) nicht genügen. Die Förderungen seien zurückzuzahlen, da die Fördervoraussetzungen nicht erfüllt wurden. Verfassungsrechtliche Einwände (u. a. Vertrauensschutz) griff das Gericht nicht auf und entschied, dass die Verzinsung des Rückerstattungsbetrags ab Auszahlung gemäß § 16 Abs. 1 COFAG NoAG zulässig sei. Die Beschwerden gegen den Rückerstattungs- und Verzinsungsbescheid wurden abgewiesen. Eine ordentliche Revision ist nicht zulässig.

      Mehrere BFG-Entscheidungen (20.3.2025, RV/3100034/2025; 9.5.2025, RV/3100020/2025; 15.4.2026, RV/3100837/2025; 2.4.2026, RV/2100134/2025; 1.4.2026, RV/7102478/2025; 5.3.2026, RV/4100266/2025; 6.2.2026, RV/7102710/2025) betrafen das Thema unklare Rechtsqualität der Förder-FAQs.

      Ein Teil der BFG-Entscheidungen (20.3.2025, RV/3100034/2025; 9.5.2025, RV/3100020/2025) verneinte eine eigene Rechtsqualität der FAQs: Der öffentlich-rechtliche Rückerstattungsanspruch nach § 13 COFAG NoAG sei vom früheren zivilrechtlichen Fördervertrag unabhängig. Das COFAG NoAG nennt als Rechtsgrundlagen nur die Förderrichtlinien. Die FAQs sind danach als bloße Auslegungsbehelfe zu sehen.

      Ein anderer Teil der BFG-Rechtsprechung (15.4.2026, RV/3100837/2025; 2.4.2026, RV/2100134/2025; 1.4.2026, RV/7102478/2025; 5.3.2026, RV/4100266/2025; 6.2.2026, RV/7102710/2025) bejahte Rechtsqualität, wenn die FAQs im Einzelfall Vertragsinhalt wurden (insb. bei FKZ I und FKZ 800.000, bei denen dies über die FON-Bestätigung der Fall war). Bei anderen Förderinstrumenten sind sie als Auslegungsbehelf zu berücksichtigen.

       

      Bei Fragen und insbesondere bei der Unterstützung bei Rechtsmittelverfahren können Sie sich gern an Ihre KPMG-Ansprechpartner:innen wenden.



      1) i. S. v. Art. 1 des Anhangs I der Verordnung Nr. 651/2014

      2) Beachtenswerte Aussage zum Gewährungszeitpunkt des Senats: Gemäß Art. 2 Z 28 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) ist der „Tag der Gewährung“ der Tag, an dem der Beihilfeempfänger nach nationalem Recht einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt. Der „Tag der Gewährung“ i. S. d. Beihilfenrechts ist hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen der Richtlinie (RL) (z. B. kein anhängiges Insolvenzverfahren „zum Zeitpunkt der Antragstellung“) der Tag der Antragstellung. Gegenteilige Ansicht: BFG 1.6.2026, RV/5100167/2026 – Der Fördervertrag kommt nicht mit der Antragstellung, sondern mit der Auszahlung zustande (Antrag = Angebot; Auszahlung = Annahme).

      Oliver Mavher

      Director, Tax, Wien

      KPMG Austria

      Michael Petritz

      Partner, Tax, Wien

      KPMG Austria


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