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      Die im Zuge des Doppelbudgets 2027 und 2028 geplanten steuerlichen Änderungen beinhalten neben den durch das (geplante) Budgetbegleitgesetz 2027–2028 vorge­sehenen Anpassungen (siehe dazu unseren Tax Flash 4/2026) auch eine Änderung der Sachbezugswerteverordnung. Ab dem Jahr 2027 soll auch für die Privatnutzung von arbeitgebereigenen Kfz mit einem CO2-Ausstoß von 0 ein monatlicher Sachbezugs­wert (2027: 0,375 % der Anschaffungskosten (AK), maximal EUR 180; 2028: 0,625 % der AK, maximal EUR 300) anzusetzen sein. Auch für Umsatzsteuerzwecke ergibt sich daraus Handlungsbedarf; ab 2027 ist ein ent­sprechen­der tauschähnlicher Umsatz zu versteuern.


      Ansatz eines Sachbezugs auch für arbeitgebereigene Elektroautos

      Im Rahmen des Doppelbudgets 2027 und 2028 soll auch die Sachbezugsbesteuerung für arbeit­gebereigene Elektro­autos adaptiert werden. Nach einem Entwurf zur Änderung der Sachbe­zugswerteverordnung ist für die aktuell gänzlich steuerfrei gestellte Privatnutzung von Kraftfahr­zeugen mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer zukünftig ein Sachbezugs­wert anzusetzen. Dieser – im Vergleich zur Sach­bezugsbewertung bei Fahrzeugen mit Ver­brennungs­motor, bei denen der Sachbezugs­wert 2 % bzw. bei geringem CO2-Emissionswert 1,5 % der Anschaffungskosten beträgt – redu­zierte Sachbezugswert ist wie folgt gestaffelt:

      • Im Kalenderjahr 2027 ist ein Sachbezugs­wert von 0,375 % der Anschaffungskosten des Kraftfahrzeugs (einschließlich Umsatz­steuer und Normverbrauchsabgabe), maximal EUR 180 monatlich, anzusetzen.
      • Ab dem Kalenderjahr 2028 beträgt der Sachbezugswert 0,625 % der Anschaffungs­kosten des Kraftfahrzeugs (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchs­abgabe), maximal EUR 300 monatlich.

      Zu beachten ist, dass sich die angeführten Neu­regelungen auf den Zeitraum der Privat­nutzung des arbeitgeber­eigenen Elektrofahrzeugs be­ziehen. Sie beschränken sich somit nicht nur auf die in den angeführten Kalenderjahren neu zugelassenen oder neu an Arbeitnehmer:innen überlassenen Fahrzeuge, sondern erfassen auch bereits zuvor – allenfalls auf Basis einer steuerlich anerkannten Bezugsumwandlung – zur Verfügung gestellte Elektroautos. Es besteht somit kein Vertrauensschutz auf die günstigere Rechts­lage im Zeitpunkt der Anschaffung eines Elektroautos.

      Die Abschaffung der Sachbezugsbefreiung soll nur für arbeitgebereigene Elektroautos gelten; eine Abschaffung der Steuerfreiheit für die Privatnutzung von arbeitgebereigenen Fahr­rädern und Krafträdern mit einem CO2-Emissions­wert von 0 Gramm pro Kilometer ist nicht vorgesehen.

      Die Änderung soll ab Jänner 2027 gelten; bis zum Jahr 2030 sollen entsprechend den Erläuterungen zur Verordnung keine weiteren Anpassungen dieser Sachbezugswerte (von Kfz mit einem CO2-Ausstoß von 0) erfolgen.

      Auswirkungen auf die Umsatzsteuer

      Zu beachten ist, dass die lohnsteuerlichen Änderungen auch umsatzsteuerliche Aus­wirkun­gen haben. Nach herrschender Auf­fassung wird die Überlassung eines Fahrzeugs zur Privat­nutzung durch einen Arbeitgeber an Arbeitnehmer:innen als sogenannter „tausch­ähnlicher Umsatz“ angesehen, und es ist somit in der Regel von Entgeltlichkeit auszugehen. Die Leistung des Arbeitgebers an die Arbeit­nehmer:innen gilt diesfalls als langfristige Vermietungsleistung. Diese ist gemäß § 3a Abs. 12 UStG am Wohnsitz der Arbeit­nehmer:innen steuerbar. Beim Tausch und beim tausch­ähnlichen Umsatz (§ 3 Abs. 10 UStG) gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Als Bemessungs­grundlage für die Gegenleistung „Arbeitsleistung“ können dabei nach Ansicht der Finanz­verwaltung (UStR Rz 672) aus Vereinfachungsgründen zur Er­mittlung der Bemessungs­grundlage für Sachzu­wendungen jene Werte herangezogen werden, die den Sachbezügen bei der Lohnsteuer zu­grunde gelegt werden.

      Bis dato ergab sich somit für von Arbeitgebern an Arbeitnehmer:innen überlassene arbeit­geber­eigene Elektroautos eine umsatzsteuer­liche Bemessungsgrundlage von 0 für die Leistung des Arbeitgebers an die Arbeit­nehmer:innen. Dies ändert sich ab 2027; ab dann sind die geänderten lohnsteuerlichen Werte als Bruttowerte zu versteuern, aus denen die 20%ige Umsatzsteuer herauszurechnen ist.

      Für Arbeitnehmer:innen mit Wohnsitz im Aus­land liegt der umsatzsteuerliche Leistungsort der Fahrzeugüberlassung im Ausland; es ist in solchen Fällen nach ausländischem Recht zu überprüfen, ob gegebenenfalls ausländische Umsatzsteuer anfällt.

       

      Wenn Sie Fragen zum Thema haben, stehen Ihnen Ihre KPMG-Ansprechpartner:innen jederzeit gerne zur Verfügung.

      Alfred Shubshizky

      Director, Tax, Linz

      KPMG Austria

      Peter Mayr

      Director, Tax, Linz

      KPMG Austria

      Sebastian Tratlehner

      Director, Tax, Linz

      KPMG Austria


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