Mit dem BBG 2027-2028 sollen diverse steuerliche Maßnahmen im Rahmen des Doppelbudgets 2027-2028 umgesetzt werden. Laut einem Abänderungsantrag der Regierungsparteien im Finanzausschuss sollen insbesondere folgende Bestimmungen noch angepasst werden.
Kürzlich wurde die Regierungsvorlage zum BBG 2026-2027 versendet. Im Rahmen des Gesetzwerdungsprozesses wurden offenkundig Anmerkungen aus der Begutachtung noch aufgegriffen. Gemäß Abänderungsantrag des Finanzausschusses sollen insbesondere zwei Maßnahmen etwas entschärft bzw. abgeändert werden:
1. Gesellschafterverrechnungskonten
Als neue Maßnahme soll in § 8 Abs 2a KStG eine Bestimmung zu „Gesellschafterverrechnungskonten“ eingeführt werden. Begründet wird die Maßnahme mit der Angehörigenjudikatur des VwGH bzw. der Erfahrung der Verwaltungspraxis, dass Forderungen an den Gesellschafter von diesem häufig nicht beglichen werden. Nach der geplanten Maßnahme ist im Falle einer natürlichen Person als Gesellschafter:in eine diesem gegenüber auf einem Verrechnungskonto ausgewiesene Forderung der Gesellschaft bis zum Ablauf des Bilanzstichtages der Gesellschaft auszugleichen oder in eine den Grundsätzen für nahe Angehörige entsprechende Darlehensforderung (d. h. nach den EB zur RV insbesondere Schriftlichkeit, entsprechende Sicherheiten, fremdübliche Laufzeit, entsprechende Verzinsung, Bonitätsprüfung etc.) umzuwandeln. Wird die Forderung nicht ausgeglichen oder in ein fremdübliches Darlehen umgewandelt, greift künftig für diese Forderung eine KESt-pflichtige Ausschüttungsfiktion.
Der Abänderungsantrag enthält im Vergleich zur Regierungsvorlage folgende Unterschiede:
- Die Bestimmung soll auch für dem Gesellschafter nahestehende Personen gelten
- Die Bestimmung gilt auch bei mittelbaren Beteiligungsverhältnissen (dazu gab es im Begutachtungsentwurf nur eine Anmerkung in den EB zur RV)
- Ausdrückliche Erwähnung im Gesetz, dass eine den Grundsätzen der Fremdüblichkeit entsprechende Forderung aus einem Kreditvertrag insbesondere Schriftlichkeit, laufende Verzinsung und vor allem eine Rückzahlungsverpflichtung erfordert
- Die Ausschüttungsfiktion gilt aus praktischen Überlegungen nicht mehr mit dem dem Bilanzstichtag folgenden Tag, sondern erst mit dem der Beschlussfassung über die Aufstellung des Jahresabschlusses im Sinne des § 222 Abs 1 UGB folgenden Tag, spätestens aber nach fünf Monaten
- Die Bestimmung gilt aus Gründen der Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung generell nur, soweit der Forderungsbetrag EUR 50.000 übersteigt (Streichung der Einschränkung in der Regierungsvorlage auf Beteiligungen von mindestens 10 %)
2. Kein Progressionsvorbehalt bei der Körperschaftsteuer
Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung soll kein Progressionsvorbehalt bei der Körperschaftsteuer gerechnet werden müssen. Ausländische Einkünfte, die von der Besteuerung im Inland ausgenommen sind, bleiben außer Ansatz.
3. Bewertungsgesetz
In vielen steuerlichen Bestimmungen wird auf den gemeinen Wert als Wertmaßstab abgestellt, der im Bewertungsgesetz definiert wird. In § 13 BewG, der den gemeinen Wert für Wertpapiere und Anteile normiert, soll ein neuer Absatz 4 angefügt werden. Der neue § 13 Abs 4 BewG soll die Möglichkeit eröffnen, unter bestimmten Voraussetzungen den gemeinen Wert aus einem einzigen Verkauf abzuleiten. Im Vergleich zur Regierungsvorlage kommt es nur zu geringfügigen Anpassungen. Neben einer Klarstellung, dass die Vergleichbarkeit hinsichtlich Beteiligungsausmaß (RV: „Größe“) und damit verbundenen Rechten „insbesondere“ (und damit nicht abschließend) zu beurteilen ist, soll es nach dem Abänderungsantrag auch zu einer (wohl eher nur klarstellenden) Anpassung der im Gesetzwerdungsprozess besonders lebhaft diskutierten Bestimmung kommen, wonach die Ableitung des gemeinen Wertes auch aus dem zu bewertenden Vorgang zeitlich nachgelagerten Verkäufen erfolgen kann, wobei in diesem Fall der „Vergleichs-Verkauf“ als rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 295a BAO gilt. Nach dem Wortlaut des Abänderungsantrags wird die Rückwirkung auf den „hinsichtlich des sich aus der Bewertung ergebenden Abgabenanspruchs“ eingeschränkt. Daraus soll sich wohl ergeben, dass die Ableitbarkeit des gemeinen Werts von nach der Bewertung stattfindenden Veräußerungen einen gewissen zeitlichen Zusammenhang voraussetzt und sich § 295a BAO auf die jeweiligen materiellen Bestimmungen bezieht, denen die Bewertung zugrunde liegt.
Die neue Bestimmung soll offenbar weiterhin bereits auf nach dem 10. Juni 2026 zu bewertende Vorgänge anzuwenden sein.
4. Dienstgeberabgabegesetz
Schließlich soll es auch zu einer Anpassung beim Dienstgeberabgabegesetz kommen.
Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.