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      Rund zwei Jahre nach Einführung von § 51b Finanzstrafgesetz (FinStrG) hat das BFG jüngst erstmals zu dieser Norm entschieden (Bundesfinanzgericht 5.5.2026, RV/7300013/2026). Das neue Delikt ist zwar eine Art „Fremdkörper“ im Finanzstrafsystem, aber in der behördlichen Strafpraxis angekommen.


      1. Rechtslage: § 51b FinStrG

      Das Delikt sanktioniert die vorsätzliche Herstellung oder Verwendung verfälschter, falscher oder unrichtiger Belege für abgaben- oder monopolrechtlich zu führende Bücher oder Aufzeichnungen. Adressiert werden Belege, die Geschäftsvorgänge vortäuschen oder deren wahren Gehalt verschleiern sollen (insbesondere Schein- und Deckungsrechnungen). Es drohen Geldstrafen bis zu EUR 100.000.

      2. Sachverhalt und BFG-Entscheidung

      Der Unternehmer (U) ist im Bereich Kfz-Handel und -reparaturen tätig. Bei einer Umsatzsteuersonderprüfung reichte U auf Vorhalt des Finanzamts (FA) eine auffällige Rechnung ein. Der Umsatzsteuerbetrag passte nicht zum Netto­betrag und der Tachostand stimmte nicht mit dem Kfz-Gutachten („Pickerl“) überein. Nach Auskunftsersuchen des FA an den Rechnungsaussteller teilte dieser mit, dass die Rechnung in dieser Form nicht ausgestellt worden war: Der Rechnungsbetrag war ursprünglich EUR 3.202 (dagegen bei U EUR 43.524), außerdem waren Rechnungsdatum und Fahrzeugmodell unterschiedlich.

      Das BFG entschied wie folgt: Die verfälschte Rechnung wurde eindeutig verwendet, weil U diese in seiner Buchhaltung hatte und einen zu hohen Vorsteuerbetrag vortäuschte. Ebenso war die nachträgliche Übermittlung an das FA eine Verwendung. Tatsächlich zog U sogar einen falschen Steuersatz (25 %) zur Fingierung des Betrags heran. Neben der Abgabenhinterziehung wegen falscher Umsatzsteuervoranmeldungen ist somit auch § 51b FinStrG verwirklicht, der als Delikt einen eigenständigen Unrechtsgehalt hat. Daher liegt kein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot vor.

      3. Fazit und Praxisanmerkungen

      Nach der Tradition und Systematik des Finanzstrafrechts steht die Strafbarkeit für den fiskalisch erlittenen Ver­mögensschaden einer verkürzten Abgabe im Mittelpunkt. Auch weiterhin wird daher eine im Zusammenhang mit einer Abgabenhinterziehung begangene „Urkundenfälschung“ (§ 223 Strafgesetzbuch, StGB) nicht zusätzlich mit Freiheits- oder Geldstrafe nach StGB geahndet (§ 22 Abs 3 FinStrG). Der Unrechtsgehalt der Urkundenfälschung ist im Finanzvergehen „automatisch abgegolten“.

      Daher waren nach bisheriger „Logik“ betrugsähnliche Täuschungshandlungen im Umfeld einer Abgabenhinterziehung – abgesehen von gerichtlich strafbarem Abgabenbetrug – keine Finanzvergehen. Das Unrecht der Verwendung einer gefälschten Rechnung war entweder nicht eigenständig sanktionierbar bzw. ging in einer ohnehin verwirklichten Abgabenhinterziehung auf.

      § 51b FinStrG hat diese ursprüngliche Logik relativiert und die Strafbarkeit für steuerunredliches Verhalten deutlich erweitert. Im Gegensatz zur „klassischen“ Abgabenhinterziehung kommt es für die Strafbarkeit nach § 51b FinStrG auf eine Abgabenverkürzung nicht an. Das hat in der Praxis zwei wesentliche Konsequenzen: Erstens droht eine Geld­strafe auch dann, wenn im Einzelfall mangels Abgabenverkürzung keine strafbare Abgabenhinterziehung vorliegt oder nachweisbar ist. Zweitens ist – wie der BFG-Fall zeigt – bei zusätzlich verwirklichter Abgabenhinterziehung für § 51b FinStrG eine gemeinsame Geldstrafe für zwei Delikte zu verhängen.


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