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      Eine landwirtschaftliche Maschine wurde im Leasing erworben. Die auf der Rechnung des Lieferanten an den Leasinggeber ausgewiesene Umsatzsteuer in Höhe von EUR 62.400 wurde durch den Buchhalter der Leasing­nehmerin sofort und zur Gänze als Vorsteuer geltend gemacht. Das BFG qualifizierte das Handeln des Buch­halters nicht als vorsätzlich, bejahte aber grobe Fahrlässigkeit (Bundesfinanzgericht 4.11.2025, RV/5100568/2024).


      1. Sachverhalt: unrechtmäßiger Vorsteuerabzug

      Eine Unternehmerin „kaufte“ eine landwirtschaftliche Maschine (Traktor) auf Leasingbasis. Auf der Rechnung des Verkäufers an den Leasinggeber war die Unternehmerin als „Kundin“ angeführt.

      Der Buchhalter der steuerlichen Vertretung der Unternehmerin machte in der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) die auf der Rechnung ausgewiesene Vorsteuer in Höhe von EUR 62.400 in voller Höhe geltend. Richtigerweise wäre die Vorsteuer anteilig bei den monatlichen Leasingraten geltend zu machen gewesen.

      Der Fehler wurde mittels Selbstanzeige korrigiert. Als Fehlerursache wurden die vom Verkäufer/Leasinggeber über­mittelten, umfangreichen und teils widersprüchlichen Belege genannt. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass das Wirtschaftsgut bei der Unternehmerin zu aktivieren sei.

      Da die Selbstanzeige erst nach Ankündigung einer Umsatzsteuersonderprüfung (USO) erfolgte, setzte das Finanzamt eine Abgabenerhöhung gemäß § 29 Abs. 6 Finanzstrafgesetz (FinStrG) fest. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben.

      2. BFG: Sorgfaltspflichten des Buchhalters im Fokus – Höhe des Rechnungsbetrags von Relevanz

      Das BFG sah im vorliegenden Sachverhalt keinerlei Anhaltspunkte für einen (bedingten) Vorsatz: Weder ist eine Motivation für eine vorsätzliche Abgabenhinterziehung erkennbar, noch wurde in der Vergangenheit beim Buchhalter ein solcher Fehler beanstandet (= keine Fehlerwiederholung). Da die Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlung Vorsatz/Wissentlichkeit erfordert, war keine Strafbarkeit gegeben. Daher wurde der Abgabenerhöhungsbescheid aufgehoben und der gezahlte Zuschlag war zu refundieren.

      Das BFG setzte sich mit den Sorgfaltsanforderungen an einen Buchhalter im Detail auseinander und bejahte das (hier nicht strafbare) Vorliegen grober Fahrlässigkeit aus folgenden Gründen:

      • Es gehört zu den grundlegenden Anforderungen an einen Buchhalter, dass er sich bei der Prüfung der ihm übermittelten Rechnungen vergewissert, dass der vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer auch Rechnungsempfänger ist.
      • Dabei kommt insbesondere dem Rechnungs- bzw. Vorsteuerbetrag Bedeutung zu: Je höher der Betrag, desto genauer hat die Überprüfung zu erfolgen.
      • Darüber hinaus stellen Leasingsachverhalte alltägliche Geschäftsfälle dar, die es zu beherrschen gilt.

      3. Ergebnis: strenger Maßstab beim Buchhalter

      Nach Ansicht des BFG kann auch der erstmalige Fehler eines zuverlässigen Buchhalters als grobe Fahrlässigkeit qualifiziert werden, insbesondere wenn der Fehler – nach Ansicht des BFG – bei einfachen Tätigkeiten unterläuft. Anders als bei der UVA ist ein grob fahrlässiges Verhalten im Zusammenhang mit der USt-Jahreserklärung strafbar (§ 34 FinStrG).

      Zu dieser Entscheidung siehe im Detail die Judikaturbesprechung von Gurtner/Kabler in Heft 1/2026 der Zeitschrift für Steuerstrafrecht und Steuerverfahren (ZSS).


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