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      Der Beschwerdeführer (Bf) reicht seine ESt-Erklärung 2022 am 4.4.2024 ein. Nach einem behördlichen Vorhalt und dessen Beantwortung ergeht der ESt-Bescheid am 7.11.2024. Damit sind Anspruchszinsen vom 1.10.2023 bis zum 7.11.2024 zu berechnen, denn entscheidend ist der objektive Zinsvorteil. Es ist irrelevant, ob das Finanzamt den Bescheid rascher ausfertigen hätte können (BFG 27.3.2026, RV/5100245/2025).


      1. Sachverhalt und BFG-Entscheidung

      Der Bf reicht seine ESt-Erklärung für das Jahr 2022 am 4.4.2024 ein. Das Finanzamt versendet am 16.9.2024 einen Vorhalt, den der Bf am 23.10.2024 und mit Nachtrag am 6.11.2024 beantwortet. Am 7.11.2024 fertigt das Finanzamt den ESt-Bescheid erklärungsgemäß aus. Die ESt wird mit rund EUR 130.000 festgesetzt. Da bis dahin nur ESt-Voraus­zahlungen i. H. v. EUR 30.000 vorgeschrieben waren, ergeben sich eine Nachforderung i. H. v. rund EUR 100.000 und Anspruchszinsen i. H. v. EUR 6.453,46 für den Zeitraum 1.10.2023–7.11.2024.

      Gegen die Festsetzung der Anspruchszinsen erhebt der Bf Beschwerde: Das Finanzamt habe 165 Tage für die Aus­fertigung des Ergänzungsersuchens gebraucht, der Bf sei für die lange Verfahrensdauer nicht verantwortlich. Daher seien die Anspruchszinsen zu stornieren.

      Laut BFG ist die Bekämpfung der Anspruchszinsen aufgrund von § 205 Bundesabgabenordnung (BAO) nicht möglich. Danach fallen ab 1. Oktober 2023 (= Folgejahr für den Abgabenanspruch des Jahres 2022) Zinsen an. Die Anspruchs­zinsen gleichen objektive Zinsvorteile und -nachteile aus, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgaben­fest­setzung ergeben. Es ist bedeutungslos, aus welchen Gründen die Abgabenfestsetzung früher oder später erfolgte, Zinsen sind weder eine Sanktion noch eine Strafe. Damit spielt es auch keine Rolle, ob das Finanzamt rascher entscheiden hätte können. Die Beschwerde ist abzuweisen.

      2. Praxishinweise

      • Anspruchszinsen gemäß § 205 BAO können zu Lasten der Steuerpflichtigen (Nachforderungszinsen) oder zu Gunsten der Steuerpflichtigen (Gutschriftszinsen) anfallen. Es handelt sich um eine objektive Rechtsfolge.
      • Aktuell betragen die Anspruchszinsen 3,53 %. Sie sind als Nebengebühr zur Einkommen-/Körperschaftsteuer nicht zu versteuern (Gutschrift) bzw. steuerlich nicht abzugsfähig (Nachforderung).
      • Sind Anspruchszinsen für die Zukunft absehbar und soll ein Zinsaufwand vermieden werden, können – auch wiederholt – freiwillige Anzahlungen mit dem Code E bzw. K 1–12/202X auf das Abgabenkonto geleistet werden. Ist die Anzahlung höher als die tatsächliche Steuerschuld, wird der Mehrbetrag nicht verzinst.
      • Ein jederzeit rückzahlbares Guthaben am Abgabenkonto beeinflusst die Anspruchszinsen nicht, kann jedoch für die Anzahlung verwendet werden. Wenn Steuerpflichtige ihre Steuererklärungen nach dem 30. September einreichen, empfiehlt sich eine Berechnung, ab welchem Stichtag Anspruchszinsen (bzw. bei der Umsatzsteuer Umsatzsteuerzinsen gemäß § 205c BAO) anfallen werden.
      • Bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze von EUR 50 unterbleibt eine Verzinsung.
      Clemens Endfellner

      Senior Manager, Tax, Innsbruck

      KPMG Austria


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