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      Der Beschwerdeführer (Bf) hat parallel zwei Dienstverhältnisse. Die dadurch ausgelöste Pflichtveranlagung führt zu einer Steuernachzahlung. Eine Ratenzahlung wird gewährt und verzinst. Da die Verzinsung weder sachlich noch persönlich unbillig ist, wird die beantragte Nachsicht der Stundungszinsen abgelehnt (Bundes­finanzgericht 12.6.2026, RV/3100303/2026).


      1. Sachverhalt und BFG-Entscheidung

      Der Bf hat gleichzeitig zwei Dienstverhältnisse; dies löst eine Pflichtveranlagung aus. Die dadurch bewirkte Steuer­nach­zahlung i. H. v. rund EUR 15.000 wird antragsgemäß in Raten beglichen. Diese Zahlungserleichterung löst Zinsen i. H. v. 4,5 % aus (derzeit beträgt die Verzinsung 6,03 %). Mit Verweis auf die Abgabenbelastung stellt der Bf den Antrag, die Zinsen im Wege einer Nachsicht nach § 236 Bundesabgabenordnung zu stornieren: Abgabenfestsetzungen können ausnahmsweise gelöscht werden, wenn der Steuerpflichtige in extreme Bedrängnis gerät („Unbilligkeit“). Die Gewährung der Nachsicht wird sowohl vom Finanzamt als auch vom BFG abgelehnt, weil die Einhebung der Zinsen weder sachlich noch persönlich unbillig ist:

      • Eine persönliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Steuerzahlung existenzgefährdend ist oder außergewöhnliche wirtschaftliche Folgen hätte (Beispiel: erzwungene „Verschleuderung“ von Vermögenswerten). 
      • Eine sachliche Unbilligkeit liegt vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offen­bar nicht beabsichtigtes Ereignis eintritt, d. h. ein außergewöhnlicher unproportionaler Vermögenseingriff entsteht.

      Laut BFG hat die der Antragsteller unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann (erhöhte Mitwirkungspflicht). Ein Verweis auf eine allgemein angespannte finanzielle Situation reicht nicht, denn die Steuerlast entspricht jener von anderen Personen mit gleichem Ein­kommen. Stundungszinsen sind bei Zahlungserleichterungen zwingend vorgesehen und gleichen den Zinsverlust des Abgabengläubigers aus. Zinsen treffen alle, die eine Zahlungserleichterung erhalten, in gleicher Form. Die Nachsicht ist daher zu verwehren.

      2. Anmerkungen

      Aufgrund folgender Grundsätze war die Nachsicht der Stundungszinsen nicht möglich:

      • Der Antrag auf Nachsicht einer Abgabe wegen „Unbilligkeit der Einhebung“ ist der letzte Ausweg, eine rechts­konforme Steuerzahlung zu verhindern. Dementsprechend stellen Verwaltungspraxis und Judikatur hohe An­forderungen an die Gewährung dieser Ausnahmeregelung, da der Abgabengläubiger nur bei einer „gerecht­fertigten“ Situation (Beispiel: Existenzgefährdung) auf eine Abgabe verzichtet. Dies erfordert im Einzelfall einen ungewöhnlichen Sachverhalt mit einem vom Normalfall krass abweichenden Ergebnis. 
      • Die Folgen des allgemeinen Unternehmerwagnisses sind ebenso wie vom Gesetzgeber vorgesehene Haftungen für die Steuerschuld einer anderen Person regelmäßig kein Anwendungsbereich für eine Nachsicht. 
      • Auch die Gleichbehandlung der Abgabepflichtigen ist zu berücksichtigen, um keine ungerechtfertigten Vorteile für einzelne Steuerpflichtige zu schaffen.
      Clemens Endfellner

      Senior Manager, Tax, Innsbruck

      KPMG Austria


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