Die im Dezember 2025 eingeführte Regelung zur „marktnahen FuE“ wurde nach wenigen Monaten ohne Anwendungsbereich aufgehoben und durch das Kriterium „produktionsintegrierte FuE“ ersetzt. Die Novelle der Forschungsprämienverordnung verringerte zwar Praxisunsicherheiten, schuf aber zusätzliche Dokumentationspflichten und neue Abgrenzungsfragen. Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung „produktionsintegrierte FuE“ in den angekündigten FoPR 2026 konkret auslegt. Klar ist: Für die Forschungsprämie ist eine lückenlose, nachvollziehbare Dokumentation unverzichtbar.
Mit BGBl II Nr 82/2026 (kundgemacht am 1. April 2026) wurde die Forschungsprämienverordnung (FoPV) neuerlich geändert. Eine zusätzliche Erläuterung dieser Änderung wird in den noch zu veröffentlichenden Forschungsprämienrichtlinien 2026 (FoPR 2026) erfolgen. Im folgenden Beitrag werden die Änderungen erläutert und kommentiert:
Die erneute Novelle der Forschungsprämienverordnung (FoPV) vom 1. April 2026 hebt die erst im Dezember 2025 eingeführte Bestimmung zur „marktnahen Forschung und experimentellen Entwicklung (FuE)“ ohne verbleibenden Anwendungszeitraum auf und ersetzt sie faktisch durch den neuen Begriff „produktionsintegrierte FuE“. Die Ende 2025 eingeführte, bis dahin unbekannte Definition der „marktnahen FuE“ war unklar formuliert und ließ auch nach der BMF-Information vom 23. Jänner 2026 keine verlässliche Auslegung zu. Sie hätte bei Produkten, die im Zuge von FuE hergestellt und ohne vorherige Eigennutzung vermarktet werden, die Bemessungsgrundlage auf den eindeutig und ausschließlich FuE-veranlassten Teil beschränkt – mit spürbaren Einbußen bei vielen Unternehmen und einer potenziellen Schwächung der Forschungsprämie als Standortvorteil.
Vor diesem Hintergrund wurde die Bestimmung mit der Novellierung der Verordnung rückwirkend mit 1. Jänner 2026 gestrichen und durch das neue Kriterium „produktionsintegrierte FuE“ ersetzt. Für „marktnahe FuE“ besteht damit kein zeitlicher Anwendungsbereich mehr. Wurden zwischen der Novelle Ende 2025 (Datum der Kundmachung am 18. Dezember 2025) und der Änderung vom 1. April 2026 bereits Anträge für abweichende Wirtschaftsjahre 2025/26 gestellt und die Bemessungsgrundlage aufgrund der ursprünglichen Bestimmung gekürzt, ist ein korrigierter Antrag einzureichen; die Einschränkung entfällt rückwirkend.
„Produktionsintegrierte FuE“ dient der Abgrenzung begünstigter FuE-Aufwendungen von Kosten der kommerziellen Produktion, wenn Produktionsanlagen sowohl für FuE als auch zur Herstellung vermarktungsfähiger Produkte genutzt werden. FuE kann dabei
- zur Erzeugung vermarktungsfähiger Produkte führen oder
- begleitend an durchlaufenden vermarktungsfähigen Produkten stattfinden.
In beiden Fällen liegt eine Doppelveranlassung vor. Z 10a adressiert damit eine in der Praxis – insbesondere in Außenprüfungen – häufige Abgrenzungsfrage.
Für solche Fälle gilt:
- Ist das vorrangige Ziel der Produktion der FuE-Erkenntnisgewinn, können sämtliche Produktionsaufwendungen, die (auch) durch FuE veranlasst sind, voll angesetzt werden (keine Kürzung).
- Liegt das vorrangige Ziel in der Herstellung vermarktungsfähiger Produkte und hat FuE lediglich begleitenden Charakter, sind durch die Produktion veranlasste Aufwendungen auszuklammern; maßgeblich ist nur der FuE-veranlasste Zusatzaufwand. Beispiele: FuE-Personalkosten, Laboraktivitäten, FuE-Qualitätssicherung, FuE-bedingte Mehraufwendungen aus Maschineneinstellungen oder erhöhte Energiekosten.
- Liegt eine Pilotanlage mit Hauptzweck FuE (Z 10) vor oder handelt es sich bei den vermarktungsfähigen Produkten um begünstigte Prototypen (Z 11), entfällt eine Prüfung nach Z 10a; diese Fälle sind ausdrücklich ausgenommen.
Maßgeblich ist somit das vorrangige Ziel der Produktionstätigkeit. Dient sie primär dem FuE-Erkenntnisgewinn, sind sämtliche Herstellkosten ansetzbar. Auch dann ist nachzuweisen, dass der gewählte Produktionsumfang FuE-bedingt ist. Ist FuE nur produktionsbegleitend und beeinflusst das Produktionsergebnis wenig oder gar nicht, sind die Herstellkosten vermarktungsfähiger Produkte nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
Die Regelung zur „produktionsintegrierten FuE“ ist erstmals auf Forschungsprämien für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen. Unternehmen mit Regelstichtag wenden sie ab der Forschungsprämie 2026 an; Unternehmen mit abweichenden Wirtschaftsjahren erstmals für 2026/27.
In der Praxis ist eine zielgerichtete, lückenlose und nachvollziehbare Dokumentation entscheidend – insbesondere zu technologischer Unsicherheit bzw. Risiko, zum erwarteten FuE-Erkenntnisgewinn, zum begründbaren Versuchsumfang sowie zur Abgrenzung von der üblichen Serienproduktion. Positiv ist, dass bei begünstigten Pilotanlagen und Prototypen aufgrund der ausdrücklichen Ausnahme grundsätzlich keine zusätzliche Dokumentation erforderlich sein dürfte.
Bei Fragen können Sie sich gern an Ihre KPMG Ansprechpartner:innen wenden.