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      Das frühere DBA mit Argentinien war auf Initiative Argentiniens mit Wirkung zum 31. Dezember 2008 ge­kündigt worden. Bereits im Jahr 2019 wurde ein neues Abkommen unterzeichnet, welches das österreichische Parlament schon im Dezember 2020 durchlaufen hat. Von argentinischer Seite konnten die innerstaatlich erforderlichen Schritte nun im Juni 2026 abgeschlossen werden, womit das Abkommen in Kraft tritt und ab 1. Jänner 2027 Anwendung findet.


      Das neue DBA zwischen Österreich und Argentinien (BGBl III 77/2026) orientiert sich im Wesentlichen am OECD-Musterabkommen 2017 und integriert zentrale Maßnahmen des BEPS‑Projekts zur Bekämpfung von Gewinn­ver­lagerungen und Steuervermeidung. Gleichzeitig wurden – auf Wunsch Argentiniens – teilweise auch Elemente des UN‑Musterabkommens berücksichtigt. Nachfolgend geben wir einen Überblick über die wesentlichen Inhalte des neuen DBA.

      1. Betriebsstätten (Art. 5)

      Das Abkommen sieht im internationalen Vergleich relativ kurze Fristen zur Begründung von Betriebsstätten vor:
      • Eine Bauausführung oder Montage (sowie eine damit im Zusammenhang stehende Überwachungstätigkeit) soll bereits ab Überschreiten einer Dauer von 6 Monaten eine Betriebsstätte begründen.
      • Zudem findet sich im DBA ein eigener Tatbestand für Dienstleistungsbetriebsstätten (relevant für Tätigkeiten, die in einem Vertragsstaat länger als 6 Monate innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten dauern).
      • Die Ausnahmen für Hilfsbetriebsstätten wurden ebenso wie der Begriff der Vertreterbetriebsstätte entsprechend den Bestimmungen des OECD‑MA 2017 umgesetzt.

      2. Unternehmensgewinne und Verrechnungspreise (Art. 7 und Art. 9)

      • Die Verteilungsnorm zu Unternehmensgewinnen orientiert sich – entsprechend dem österreichischen Vorbehalt im OECD‑Musterkommentar zu Art. 7 OECD‑MA i. Z. m. dem „authorized OECD approach“ (AOA) – noch am Wort­laut des OECD‑MA i. d. F. vor 2010. Aus österreichischer Sicht ist im Verhältnis zu Argentinien dementsprechend von der Anwendung des „AOA light“ auszugehen (siehe auch VPR, Rz 9).
      • In Art. 9 Abs. 2 ist eine Verpflichtung zur Gegenberichtigung durch den anderen Staat bei Verrechnungspreisen vorgesehen.

      3. Quellensteuern (Art. 10 – Art. 12)

      Im Abkommen sind folgende Quellensteuersätze festgelegt:

      • Dividenden: Quellenbesteuerungsrecht i. H. v. 10 % bei Schachteldividenden (Beteiligungen ≥ 25 % sowie Mindest­haltedauer 365 Tage) sowie i. H. v. 15 % in allen anderen Fällen. Der Dividendenbegriff in Art. 10 Abs. 3 ist insofern weit gefasst, als auch Zuwendungen aus österreichischen Privatstiftungen darunter fallen (folglich 15%iges Quellenbesteuerungsrecht für Österreich bei Zuwendungen einer österreichischen Privatstiftung an in Argentinien ansässige Begünstigte).
      • Zinsen: Grundsätzlich 12%iges Quellenbesteuerungsrecht mit bestimmten Ausnahmen (z. B. für „öffentliche“ Darlehen).
      • Lizenzgebühren: Gestaffelte Quellensteuersätze zwischen 3 % (z. B. für Nachrichten), 5 % (z. B. für Urheberrechte an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken), 10 % (z. B. für gewerbliche, kaufmännische oder wissenschaftliche Ausrüstungen, Patente, Marken, Know‑how und technische Unterstützungsleistungen) und 15 % (alle restlichen Lizenzgebühren).

      4. Besteuerung von Veräußerungsgewinnen (Art. 13)

      • Einführung einer Immobilienklausel i. S. d. Art. 13 Abs. 4 OECD‑MA.
      • Sofern die Immobilienklausel nicht greift, dürfen Gewinne aus der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen – der Höhe nach beschränkt – auch im Ansässigkeitsstaat der veräußerten Gesellschaft (d. h. im Quellenstaat) besteuert werden (5 % Quellensteuer bei Veräußerungen durch einen Vertragsstaat, 10 % Quellensteuer bei durchgehender unmittelbarer Beteiligung ≥ 25 % während eines Zeitraums von 365 Tagen vor der Veräußerung, ansonsten 15 % Quellensteuer).

      5. Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (Art 23)

      • In Österreich erfolgt die Vermeidung der Doppelbesteuerung grundsätzlich durch Anwendung der Befreiungs­methode (mit Progressionsvorbehalt). Für bestimmte (passive) Einkünfte wie Dividenden, Zinsen, Lizenz­gebühren, Gewinnen aus der Veräußerung von Beteiligungen und andere Einkünfte i. S. d. Art. 21 wendet Österreich die Anrechnungsmethode unter Berücksichtigung des Anrechnungshöchstbetrags an.
      • In Argentinien erfolgt die Vermeidung der Doppelbesteuerung für sämtliche Einkünfte durch die Anrechnungs­methode.

      6. Sonstige Besonderheiten und Inkrafttreten

      • Einführung von Meistbegünstigungsklauseln zugunsten Österreichs bei künftigen günstigeren DBA Argentiniens (z. B. betreffend die Betriebsstättenfristen bei Bauausführungen bzw. Montagen und Dienstleistungen sowie bei bestimmten Quellensteuersätzen).
      • Möglichkeit der Eröffnung eines Verständigungsverfahrens, jedoch (noch) ohne verbindliche Schiedsklausel (Art. 25). Im Protokoll zum DBA wurde diesbezüglich vermerkt, dass Argentinien bei künftiger Änderung seiner Abkommenspolitik bereit ist, zur Lösung von Steuerkonflikten eine Bestimmung über Schiedsverfahren in das Abkommen hinsichtlich jener Fälle aufzunehmen, in denen die zuständigen Behörden keine Verständigungs­lösung nach Art. 25 erzielen können.
      • Zur Vermeidung missbräuchlicher Gestaltungen enthält das Abkommen auch BEPS‑bezogene Schutzmaß­nahmen, insbesondere einen sogenannten „Principal Purpose Test“ (Art. 29).
      • Der OECD‑Kommentar (in der jeweils geltenden Fassung) wird ausdrücklich als Auslegungshilfe i. S. d. Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge anerkannt.

      7. Ausblick

      Das neue DBA zwischen Österreich und Argentinien stellt einen bedeutenden Schritt zur Wiederherstellung eines modernen und internationalen Standards entsprechenden Abkommensrahmens zwischen den beiden Staaten dar. Dadurch werden Rechtssicherheit für grenzüberschreitende Investitionen und Tätigkeiten sowie verbesserte Rahmenbedingungen für österreichische Unternehmen vor Ort geschaffen und internationale Investitionen und Geschäftsbeziehungen zwischen den beiden Staaten attraktiver gestaltet.

      In Anbetracht des zeitnahen Inkrafttretens mit 1.1.2027 empfiehlt sich für Unternehmen und Privatpersonen eine frühzeitige Analyse der steuerlichen Implikationen bestehender sowie potenziell künftiger Aktivitäten und Geschäftsmodelle in Argentinien. Sollten Sie Anknüpfungspunkte an Argentinien haben, unterstützen Sie unsere Expert:innen bei KPMG dabei, mögliche Auswirkungen zu prüfen und rechtzeitig die richtigen Schritte zu setzen.


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