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      Ab Oktober 2026 soll in Österreich erstmals eine eigenständige Steuer auf die Zustellung von Paketen einge­führt werden. Versand­händler mit jährlich mehr als EUR 100 Mio. in Österreich ausgeführten Versand­handels­umsätzen sollen von der Paketsteuer in Höhe von EUR 2 pro Paket (alternativ pro Be­stellung) betroffen sein, wobei Verkäufe über Plattformen diesen zugerechnet werden sollen. Die Paketsteuer soll zum einen der Gegenfinanzierung der Senkung des Umsatzsteuersatzes für die Lieferung bestimmter Lebensmittel dienen (siehe dazu unseren Tax News Beitrag), zudem soll auf das anhaltend starke Wachstum des Online­handels reagiert und sollen ökologische und standortpolitische Lenkungseffekte erreicht werden. Die Paketsteuer stellt eine nationale Sondersteuer Österreichs dar und ist kein Zoll.


      Ausgangssituation

      Die Bundesregierung plant die Einführung einer nationalen Paketsteuer ab Oktober 2026. Nach­dem der ent­sprechende Begutachtungsentwurf für ein Paketsteuergesetz (PakStG) bereits am 11. Mai 2026 veröffentlicht wurde, fand sich der Gesetzesvorschlag in der Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2027–2028 weitest­gehend unver­ändert wieder. Begründet wird die Paketsteuer u. a. mit dem Verweis auf die Herausforderungen für den Umwelt­schutz bzw. den stationären Handel durch die gestiegene Anzahl von Paketzustellungen in Österreich. Obwohl für den Versandhandel die heimische Infra­struktur genauso notwendig ist, würden Versandhändler nach den Erläuterungen zum geplanten Paketsteuergesetz „oftmals einen vergleichsweise geringen Beitrag zur nationalen Wertschöpfung und der Bewältigung der sich aus dem Versandhandel ergeben­den Heraus­forderungen“ leisten. Zusätzlich soll die Paket­steuer der Gegenfinanzierung der Umsatz­steuer­satzsenkung auf 4,9 % für ab 1. Juli 2026 durchgeführte Lieferungen ausgewählter Lebensmittel dienen.

      Steuergegenstand der Paketsteuer

      Steuergegenstand der geplanten Paketsteuer ist die Zustellung von Paketen im Inland, die im Rahmen von Versandhandelsumsätzen von Versandhändlern erfolgt. Umfasst sind somit Gegenstände, die im Rahmen von Versand­handelsumsätzen versandt oder befördert und im österreichischen Bundesgebiet an eine:n nichtunter­nehmerische:n Empfänger:in oder an einen anderen Abnehmer gemäß Art. 3 Abs. 4 UStG (insbesondere Unter­nehmer:innen mit aus­schließlich unecht befreiten Umsätzen wie z. B. Kleinunter­nehmer:innen oder pauschalierte Landwirt:innen) zugestellt werden. Auf den Ort, wo sich die Waren im Zeitpunkt der Bestellung befinden, soll es nicht ankommen. Damit sind Zustellungen im Rahmen des Einfuhr-, des innergemeinschaftlichen und des nationalen Versandhandels umfasst. Auch nicht-öster­reichische Unternehmer sind somit von der Paketsteuer betroffen.

      • Zustellung: Als zugestellt soll ein Paket gelten, wenn es in die Verfügungsmacht der Empfänger:innen gelangt. Von einer Zustellung ist auszugehen, solange der Versand­händler nicht nachweist, dass das Paket nie in die Verfügungsmacht der Empfänger:innen gelangt ist. 

      • Paket: Für die Definition eines Pakets wird auf den Begriff der Postsendung i. S. d. § 3 Z 10 des Postmarkt­gesetzes (PMG) abge­stellt. Nicht umfasst sein sollen laut den Erläuternden Bemerkungen Zustellungen von Lebensmitteln oder Speisen in für Postsendungen unüblichen Verpackungen (z. B. in offenen Sackerln statt Paketen; Essenslieferservices sind somit nicht umfasst). 

      • Versandhandelsumsätze: Hier wird auf das umsatzsteuerliche Begriffsverständnis abgestellt. Als Versand­handels­umsätze gelten Lieferungen eines Unternehmers i. S. d. UStG an einen Abnehmer gemäß Art. 3 Abs. 4 UStG (d. h. an Nichtunternehmer oder die Erwerbsschwelle von netto EUR 11.000,00 nicht überschreitende Schwellen­­er­werber, das sind ausschließlich unecht steuerbefreite Umsätze aus­führende Unter­nehmer, pauschalierte Landwirt:innen i. S. d. § 22 UStG oder juristische Personen, die nicht Unter­nehmer sind oder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen er­werben), wenn die Gegenstände durch den Lieferer oder für dessen Rechnung versandt oder befördert werden, einschließlich jener, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist. Dies gilt nur für Lieferungen, die im Rahmen eines Fernabsatzvertrages im Sinne des § 3 Z 2 Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) ausgeführt werden. Durch die Anknüpfung an Fernabsatzverträge sollen nur Zustellungen im Rahmen von Um­sätzen erfasst werden, bei denen für den Vertragsabschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet werden und anschließend eine Be­förderung oder Versendung (indirekt) durch den Unternehmer erfolgt.

        Keine Versandhandelsumsätze i. S. d. Paketsteuergesetzes sollen vorliegen, wenn in einem Webshop bestellte Waren von der Empfänger:in im Geschäftslokal des Versand­händlers abgeholt werden (Click & Collect). Ebenso nicht umfasst sollen auch jene Umsätze sein, bei denen der Vertragsabschluss im Geschäftslokal des Unter­nehmers erfolgt, selbst wenn die Ware anschließend vom Unternehmer befördert oder versendet wird. 

      • Versandhändler: Von der Paketsteuer betroffen sollen – aus Verhältnis­mäßig­keits­gründen – nur solche Versandhändler sein, deren Versandhandelsumsätze in Öster­reich im jeweils vorangegangenen Wirtschaftsjahr EUR 100 Mio. (= Freigrenze) über­schritten haben.

        Versandhandelsumsätze, die ein Unter­nehmer durch die Nutzung einer elektro­nischen Schnittstelle, beispiels­weise eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder Ähnlichem, unterstützt, gelten für Zwecke der Paketsteuer als von diesem Unter­nehmer ausgeführt („Plattform­fiktion“). Solche Plattformen werden somit bei Vor­liegen aller sonstigen Voraus­setzungen zum Steuerschuldner für die Zustellung im Rahmen des Versand­handelsumsatzes (unabhängig von der Ansässigkeit des zugrunde liegenden Verkäufers).

      Höhe der Paketsteuer und Aus­wirkung auf die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage

      Die Paketsteuer soll grundsätzlich EUR 2 pro zugestelltem Paket betragen. Alternativ können Versandhändler für die Berechnung der Steuer – einheitlich für den jeweiligen Erklärungs­zeitraum – auf die jeweilige Bestellung (mit mindestens einem Versandhandels­umsatz) abstellen (die Steuer beträgt diesfalls EUR 2 pro Bestellung). Dies deshalb, da Plattformen zum Zeitpunkt der Lieferung oftmals nicht über aus­reichend Informationen darüber verfügen, ob der zugrunde liegende Lieferer die Gegen­stände in einem oder mehreren Paketen ver­sendet. Die vom Versandhändler getroffene Entscheidung, die Paketsteuer pro Bestellung statt pro zugestelltem Paket zu berechnen, soll für alle Bestellungen innerhalb des Erklärungs­zeitraums (Quartal) gelten.

      Besonderes Augenmerk gilt der Auswirkung der Paketsteuer auf die umsatzsteuerliche Be­messungsgrundlage. Es ist davon auszugehen, dass die Paketsteuer als Teil der umsatz­steuer­lichen Bemessungsgrundlage anzusehen ist und im Falle von Retoursendungen eine ent­sprechende Umsatzsteuerberichtigung (i. S. d. § 16 UStG) zu erfolgen hat. Es überrascht in diesem Kontext daher, dass die von der Bundes­regierung veröffentlichte wirkungs­orientierte Folgen­abschätzung, nach der die Paketsteuer im Zeitraum von 2027 bis 2030 pro Jahr EUR 280 Mio. einbringen soll, die Aus­wirkungen der Paketsteuer auf die Umsatz­steuer und ein etwaig damit verbundenes Mehraufkommen nicht berücksichtigt.

      Steuerschuldner und Entstehung der Steuerschuld

      Steuerschuldner der Paketsteuer ist der Versand­händler. Aufgrund der „Plattform­fiktion“ können auch Plattformen Steuer­schuldner der Paketsteuer sein.

      Die Steuerschuld entsteht im Zeitpunkt der Annahme der Zahlung für den Versandhandels­umsatz; der Zustell­zeit­punkt ist dafür unerheb­lich. Nach Zustellung des Pakets soll die Steuer­schuld nicht mehr nachträglich wegfallen können. Dies bedeutet: Auch bei Retour­sendungen bleibt die Paketsteuerschuld bestehen. Der Versandhändler muss die Paket­steuer abführen, unabhängig davon, ob ein Umsatz tatsächlich bewirkt wird. Bemerkens­wert: Eine Paket­steuerschuld kann somit bereits entstehen (relevant ist der Zeitpunkt der Zahlungsannahme), obwohl der Paket­steuertatbestand (die Zustellung) noch nicht ver­wirklicht wurde und somit die Höhe der Paketsteuer (bzw. ihr tatsächliches Anfallen) noch gar nicht feststeht.

      Quartalsweise Erklärung und Entrichtung der Paketsteuer sowie Berichtigungsmöglichkeit

      Die Paketsteuer soll quartalsweise im Wege einer elektronischen Steuererklärung über FinanzOnline zu erklären sein und spätestens bis zum letzten Tag des auf das Kalender­vierteljahr folgenden Monats zu entrichten sein. Ver­fahrens­rechtlich ist die Paketsteuer somit als Selbstbemessungsabgabe ausgestaltet. Die Erstellung und Einreichung einer Jahres­er­klärung ist nicht vorgesehen.

      Sollte sich nach dem Zeitpunkt, an dem die Paketsteuererklärung eingereicht wurde, herausstellen, dass Gründe für eine Berichti­gung vorliegen, kann diese in der nächsten Erklärung erfolgen. Ein möglicher Grund für eine Berichtigung kann gegeben sein, wenn der Steuertatbestand nach Entstehen der Steuer­schuld nachträglich wegfällt und dieser Um­stand dem Versandhändler nicht rechtzeitig bekannt geworden ist. Falls ein Paket hingegen bereits zugestellt wurde, ist keine Berichtigung mehr möglich: Eine Berichtigung ist demnach nicht nur dann ausgeschlossen, wenn ein Paket nach der Zustellung von der Empfänger:in zurückgeschickt wird (Retoursendung), sondern z. B. auch dann, wenn es nach der Zustellung zu einer Zahlungsunfähigkeit der Empfänger:in kommt.

      Versandhändler ohne Sitz, Geschäftsleitung oder Betriebsstätte in der Europäischen Union oder im EWR werden verpflichtet, für Zwecke der Paketsteuer einen inländischen Fiskal­vertreter zu bestellen. Als Fiskalvertreter sollen nur Wirtschaftstreuhänder, Rechtsan­wält:innen und Notar:innen mit Wohnsitz oder Sitz in Österreich zugelassen sein (der Fiskalvertreter wird dabei jedoch nicht zum Steuerschuldner und haftet nicht gesamt­schuldnerisch für die Paketsteuer).

      Anwendbar ab Oktober 2026

      Die Paketsteuer soll erstmals für Zustellungen, für die die Steuerschuld nach dem 30. Septem­ber 2026 entsteht, angewendet werden. Maßgeblich ist dabei nicht der tatsächliche Zustellzeitpunkt, sondern der Zeitpunkt der Zahlungsannahme.

       

      Wenn Sie Fragen zum Thema haben oder selbst von der Paketsteuer betroffen sind, stehen Ihnen Ihre KPMG Ansprechpartner:innen jederzeit gerne zur Verfügung.

      Sebastian Tratlehner

      Director, Tax, Linz

      KPMG Austria


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