Sowohl hitzige Diskussionen im Fachschrifttum als auch Medienberichterstattungen zu „IT-Pannen“ bei Finanzämtern haben jüngst für Aufregung gesorgt: In der FinanzOnline-Databox wurden neue Sachbescheide mit erhöhten Steuervorschreibungen vor verfahrensrechtlichen Wiederaufnahmebescheiden zugestellt. Nach der Bundesabgabenordnung (BAO) ist dies nicht vorgesehen. Infolgedessen waren gemäß Bundesfinanzgericht (BFG) derartige Sachbescheide rechtswidrig. Der VwGH beruhigt nun mit einer Art „Kunstgriff“: Die unrichtige Zustellreihenfolge in der Databox beruhe – gegen den Willen des Finanzamts – auf „technischen Zufälligkeiten“ (Verwaltungsgerichtshof, 28.5.2026, Ro 2026/15/0021).
1. Vorgeschichte: Gehäufte Zustellprobleme und Einigkeit in mehreren BFG-Entscheidungen
Will das Finanzamt durch Wiederaufnahme des Verfahrens nachträglich eine höhere als die ursprüngliche Steuer vorschreiben, sind verfahrensrechtlicher Aufhebungsbescheid und neuer Sachbescheid zu verbinden. Der Aufhebungsbescheid ist die Voraussetzung, dass danach ein Sachbescheid ergehen kann. In vielen Praxisfällen betroffener Steuerpflichtiger war diese Reihenfolge aber umgedreht: Die Zustellung der neuen Steuerbescheide in der FinanzOnline-Databox erfolgte vor der Zustellung der Wiederaufnahmebescheide. Das BFG entschied: Die Wiederaufnahmebescheide sind ins Leere gegangen, die neuen Sachbescheide sind rechtswidrig und aufzuheben. Diese rechtliche Würdigung ist laut BFG umso mehr „alternativlos“, wenn die Zustellzeitpunkte zwei aufeinanderfolgende Kalendertage betreffen. Für das BFG stand angesichts zahlreicher Beschwerdefälle ein allgemeines Vollziehungsproblem im Raum.
2. Entscheidung des VwGH
Der VwGH teilte die Würdigung des BFG nicht:
- Mit Verweis auf § 293 BAO und unter Einbeziehung der Gesetzesmaterialien entnimmt der VwGH der BAO einen „Grundsatz, dass Fehler, die ausschließlich auf den Einsatz von EDV-Anlagen zurückzuführen sind, richtiggestellt und damit auch die Rechtsfolgen dieser Fehler korrigiert werden können“.
- Die tatsächliche Reihenfolge der Zustellung der Wiederaufnahme- und Sachbescheide weicht „vom Bescheidwillen“ der Abgabenbehörde ab.
- Es ist offenkundig, dass der Gesetzgeber keine zeitlich vorgelagerte Erlassung der Sachbescheide wollte. Wohl hat der Gesetzgeber die Möglichkeit nicht bedacht, dass durch interne EDV-technische Abläufe Zustellzeitpunkte gemeinsam genehmigter Bescheide auseinanderfallen können.
- Vor diesem Hintergrund ist durch die Einführung eines ausschließlich automationsunterstützt vorgenommenen Zustellvorgangs für daraus resultierende – auf technischen Zufälligkeiten beruhende – unrichtige Zustellreihenfolgen eine echte (planwidrige) Lücke entstanden. Die Lücke ist durch Analogie zu füllen.
- Die durch die gemeinsame Genehmigung verbundenen und ausschließlich automationsunterstützt zugestellten Bescheide gelten – unabhängig von der tatsächlichen Zustellreihenfolge – als dem Behördenwillen entsprechend gleichzeitig zugestellt.
3. Fazit: in dubio pro fisco?
Nach dem geflügelten Wort in der Überschrift soll in strittigen Steuerfällen im Zweifel nicht die Staatskasse als Verlierer vom Platz gehen. Auch wenn sich die Entscheidung des VwGH von den systematischen Prinzipien der BAO entfernt und in einer Fiktion gleichzeitiger Zustellung mündet, wurde dadurch im Ergebnis in einer für die Finanzverwaltung prekären Situation rasch und klar Rechtssicherheit geschaffen. Zu hoffen bleibt aus Gleichheitsgesichtspunkten, dass Finanzämter und Gerichte auf technischen Fehlern beruhende Versäumnisse von Steuerpflichtigen künftig ähnlich großzügig behandeln.