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      Hier finden Sie die wichtigsten veränderlichen Werte im ASVG-Beitragsrecht

      Zur Wertanpassung der zahlreichen veränderlichen SV-Werte wird jährlich eine Aufwertungszahl ermittelt, die für das Jahr 2027 1,046 beträgt. Daraus wird u. a. die tägliche und monatliche Höchstbeitragsgrundlage errechnet.

      Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze 2027 bleibt aufgrund des Budgetbegleitgesetzes 2027/2028 zum Vorjahr neuerlich unverändert. Weiters wird die monatliche Höchstbeitragsgrundlage – zusätzlich zur Valorisierung – um EUR 150 angehoben.

      Die nachfolgende Tabelle zeigt eine Auswahl der – noch nicht offiziell kundgemachten und daher nur als voraussichtlich anzusehenden – Werte:


      SV-Grenz- und Höchstwerte 2026/2027
      2027
      EUR
      2026
      EUR
      Geringfügigkeitsgrenze monatlich 551,10 551,10
      Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe (DGA) monatlich 826,65 826,65
      Höchstbeitragsgrundlage täglich 247,00 231,00
      Höchstbeitragsgrundlage monatlich (laufender Bezug) 7.410,00 6.930,00
      Höchstbeitragsgrundlage jährlich für Sonderzahlungen
      (echte und freie Dienstnehmer:innen)
      14.820,00 13.860,00
      Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmer:innen
      (ohne Sonderzahlungen)
      8.645,00 8.085,00

       

      Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.

      Durch das Budgetbegleitgesetz 2027/2028 werden zudem die Grenzwerte für herabgesetzte Dienstnehmeranteile zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei geringen Einkommen ab 1.1.2027 stufenweise auf den regulären Beitragssatz von 2,95 % angehoben. Im Rahmen einer Übergangsregelung ist ab 2027 eine Unterscheidung dahingehend zu treffen, ob das Dienstverhältnis vor oder nach dem 1.1.2027 begründet wurde.

       

      Für zum 31.12.2026 aufrechte Dienstverhältnisse gelten ab 1.1.2027 folgende Werte:


      Beitragsgrundlagen – 2027 vs 2026
      2027 2026
      0,5 % monatliche Beitragsgrundlage bis EUR 2.327 0 % monatliche Beitragsgrundlage bis EUR 2.225
      1,5 % über EUR 2.327 bis EUR 2.539 1 % über EUR 2.225 bis EUR 2.427
      2,5 % über EUR 2.539 bis EUR 2.751 2 % über EUR 2.427 bis EUR 2.630
      2,95 % über EUR 2.751 2,95 % über EUR 2.630

       

      Für ab 1.1.2027 neu beginnende Dienstverhältnisse gelten folgende Werte:


      Beitragsgrundlagen 2027
      2027
      1 % monatliche Beitragsgrundlage bis EUR 2.327
      2 % über EUR 2.327 bis EUR 2.539
      2,95 % über EUR 2.539

       

      Der Lehrlingsanteil staffelt sich ab 1.1.2027 wie folgt:


      Lehrlingsbeiträge 2027 – mit EUR
      2027 (für zum 31.12.2026 aufrechte Lehrverträge) 2027 (für neue Lehrverträge ab 1.1.2027)
      0,5 % monatliche Beitragsgrundlage bis EUR 2.327 1 % monatliche Beitragsgrundlage bis EUR 2.327
      1,15 % über EUR 2.327 1,15 % über EUR 2.327

       

      Dienstgeberseitig entfällt die bisherige Befreiung von den Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung für ältere Arbeitnehmer:innen. Die Befreiung greift künftig erst ab dem Erreichen des Regelpensionsalters.



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