KöR und NPO: VwGH stellt den Umfang des Vorsteuerabzugs bei Betrieben gewerblicher Art in Frage

Tax News 1/2025

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Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) stellt den Umfang des Vorsteuerabzugs im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art (BgA) in Frage. Er nähert sich der Thematik allein aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht – insbesondere über die Zuordnung der Vorleistungen zu den umsatzsteuerpflichtigen Ausgangsumsätzen des BgA - und verweist im Ergebnis an das Bundesfinanzgericht (BFG) zurück.

Die weitere Entwicklung des Verfahrens bleibt abzuwarten. Wir gehen jedoch davon aus, dass die Finanzverwaltung ihre Bestrebungen, den Umfang des Vorsteuerabzuges bei BgAs und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben durch unmittelbare Anknüpfung an die umsatzsteuerpflichtige Einnahmenerzielung einzuschränken beibehalten bzw. verschärfen wird.

Ausgangslage und bisheriger Verfahrensgang

Eine Gebietskörperschaft betreibt WC-Anlagen an rund 300 Standorten. Für einen Teil der WC-Anlagen (ca. 10 %), wurde ein Entgelt für die Benützung erhoben – die restlichen Anlagen konnten unentgeltlich benutzt werden. Für die Reinigung, Pflege etc. der (sämtlicher) Anlagen wurde eine dritte GmbH beauftragt. Die Gebietskörperschaft bzw. Anlageneigentümerin macht aus den Vorleistungen für die WC-Anlagen, daher u. a. aus den Rechnungen der GmbH, den vollen Vorsteuerabzug geltend.

Im Rahmen einer Außenprüfung wurde der Vorsteuerabzug mit der Begründung versagt, es läge kein Betrieb gewerblicher Art auf Ebene der Anlageneigentümerin vor.

Im weiteren Verfahren stellt das BFG fest, dass die Anlageneigentümerin im Außenauftritt jedoch klar als Anlagenbetreiberin und Leistungserbringerin auftrat, u. a. die Benutzungsentgelte zwar von der GmbH, aber erkennbar im Auftrag der Gebietskörperschaft, eingehoben wurden. Da zudem Einnahmen von wirtschaftlichem Gewicht erzielt wurden (> EUR 2.900 p. a.) läge ein BgA vor. Dieser sei als einheitliche Einrichtung zu erachten und stehe der Vorsteuerabzug, z. B. aus den Rechnungen der GmbH, daher uneingeschränkt zu – trotz des Umstands, dass ein Großteil der WC-Anlagen unentgeltlich genutzt werden konnte (Kostendeckungsgrad insgesamt rund 14-16 %).

Gegen das Erkenntnis wurde vom Finanzamt Amtsrevision erhoben.

Aufhebung durch den VwGH und Zurückweisung an das BFG

Der VwGH VwGH (Ro 2022/13/0006 – „WC-Anlagen-Erkenntnis“) befasste sich aufgrund der Argumentation in der Amtsrevision nun mit der Frage des Umfangs des Vorsteuerabzuges: Der Gerichtshof geht hier unmittelbar zur gemeinschaftsrechtlichen Sichtweise über, nach der der Vorsteuerabzug im Ergebnis nur dort und insoweit möglich ist, als den Vorleistungen eines Mehrwertsteuerpflichtigen umsatzsteuerpflichtige Ausgangsumsätze unmittelbar zugeordnet werden können oder diese Vorleistungen als Kostenelemente Eingang in die von ihm erhobene Entgelte für seine Dienstleistungen finden.

Da das BFG Feststellungen zu diesen Zusammenhängen unterlassen hat, wurde dessen Erkenntnis aufgehoben und obliegt die Prüfung dieser Umstände nunmehr wiederum dem BFG. Zudem verweist der VwGH im letzten Absatz auf eine mögliche Vorsteueraufteilung zwischen im Ergebnis der unternehmerischen (umsatzsteuerpflichtigen) und der hoheitlichen (nichtunternehmerischen, aber nicht unternehmensfremden) Sphäre, wobei der Vorsteuerabzug nur in Bezug auf die unternehmerischen Zwecke zusteht.

Zentrale Aussagen des Erkenntnisses

Die Aussagen des VwGH sind u. E. aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht allesamt auch für Körperschaften öffentlichen Rechts zutreffend. Der VwGH geht allerdings mit keinem Wort auf die nationale Rechtslage ein, nach der einem BgA aufgrund seiner unternehmerischen Tätigkeit der Vorsteuerabzug grds. uneingeschränkt zusteht. Eine Vorsteuerschlüsselung war u. E. bisher innerhalb eines einheitlichen BgA im Ergebnis nicht erforderlich (ausgenommen, der BgA erzielt z. T. unecht umsatzsteuerfreie Umsätze).

Die Argumentation des Finanzamtes dürfte sich allein auf den Umstand beziehen, dass das BFG den Vorsteuerabzug auch bei den unentgeltlich nutzbaren WC-Anlagen zugelassen hat. Hier sind natürlich die Umstände des konkreten Sachverhalts zu bedenken: Die Zuteilung der Einnahmen auf – in diesem Fall – WC-Anlagen, und daher nach Standorten, ist relativ einfach möglich und wäre es uE daher denkbar den Anteil des Vorsteuerabzugs auf die entgeltlich nutzbaren WC-Anlagen zu begrenzen.

Eine für die Praxis nachteilige Entwicklung könnte sich aber aus dem Umstand ergeben, dass offenbar der Umfang der unternehmerischen Betätigung, daher der Umfang des BgA „Bedürfnisanstalten“, dem Grunde nach unstrittig ist.

Der worst case wäre daher u. E. ein Ergebnis, nachdem auch innerhalb eines BgA eine Vorsteueraufteilung bzw. Zuordnung zur tatsächlichen Einnahmenerzielung zu erfolgen hat, und nur insoweit der Vorsteuerabzug zulässig wäre (vgl. „VNLTO“).

Die weitere Entwicklung des Verfahrens bleibt daher abzuwarten.

Aktuell kann aber festgehalten werden, dass wir im Zuge des Erkenntnisses eine schärfere Herangehensweise der Finanzbehörde zur Frage des Umfangs des Vorsteuerabzuges für BgAs – und vermutlich auch bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben von gemeinnützigen Organisationen i. S. d. §§ 34 ff. BAO - erwarten. Die Aussagen des VwGH befeuern u. E. die ohnehin erkennbare Tendenz, grds einheitliche und untrennbare betriebliche Einheiten „künstlich“ aufzuspalten und dadurch den Vorsteuerabzug einzuschränken.

Bei Fragen können Sie sich gern an Ihren KPMG-Ansprechpartner wenden.