Zentrale Aussagen des Erkenntnisses
Die Aussagen des VwGH sind u. E. aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht allesamt auch für Körperschaften öffentlichen Rechts zutreffend. Der VwGH geht allerdings mit keinem Wort auf die nationale Rechtslage ein, nach der einem BgA aufgrund seiner unternehmerischen Tätigkeit der Vorsteuerabzug grds. uneingeschränkt zusteht. Eine Vorsteuerschlüsselung war u. E. bisher innerhalb eines einheitlichen BgA im Ergebnis nicht erforderlich (ausgenommen, der BgA erzielt z. T. unecht umsatzsteuerfreie Umsätze).
Die Argumentation des Finanzamtes dürfte sich allein auf den Umstand beziehen, dass das BFG den Vorsteuerabzug auch bei den unentgeltlich nutzbaren WC-Anlagen zugelassen hat. Hier sind natürlich die Umstände des konkreten Sachverhalts zu bedenken: Die Zuteilung der Einnahmen auf – in diesem Fall – WC-Anlagen, und daher nach Standorten, ist relativ einfach möglich und wäre es uE daher denkbar den Anteil des Vorsteuerabzugs auf die entgeltlich nutzbaren WC-Anlagen zu begrenzen.
Eine für die Praxis nachteilige Entwicklung könnte sich aber aus dem Umstand ergeben, dass offenbar der Umfang der unternehmerischen Betätigung, daher der Umfang des BgA „Bedürfnisanstalten“, dem Grunde nach unstrittig ist.
Der worst case wäre daher u. E. ein Ergebnis, nachdem auch innerhalb eines BgA eine Vorsteueraufteilung bzw. Zuordnung zur tatsächlichen Einnahmenerzielung zu erfolgen hat, und nur insoweit der Vorsteuerabzug zulässig wäre (vgl. „VNLTO“).
Die weitere Entwicklung des Verfahrens bleibt daher abzuwarten.
Aktuell kann aber festgehalten werden, dass wir im Zuge des Erkenntnisses eine schärfere Herangehensweise der Finanzbehörde zur Frage des Umfangs des Vorsteuerabzuges für BgAs – und vermutlich auch bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben von gemeinnützigen Organisationen i. S. d. §§ 34 ff. BAO - erwarten. Die Aussagen des VwGH befeuern u. E. die ohnehin erkennbare Tendenz, grds einheitliche und untrennbare betriebliche Einheiten „künstlich“ aufzuspalten und dadurch den Vorsteuerabzug einzuschränken.
Bei Fragen können Sie sich gern an Ihren KPMG-Ansprechpartner wenden.