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      Eine als Liebhaberei zu qualifizierende Tätigkeit ist ertragsteuerlich unbeachtlich, weshalb auch allfällige Verluste nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden können.

      Mit dem Wartungserlass 2025 der Liebhabereirichtlinien 2012 wurde die Änderung der Liebhaberei-VO mit BGBl II Nr 89/2024 (vgl. dazu auch Liebhabereiverordnung: Verlängerung der Prognosezeiträume bei Vermietung um fünf Jahre) und vereinzelte Judikatur eingearbeitet. 

      Markus Vaishor

      Partner, Tax

      KPMG Austria

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