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      Teilzeitarbeit und Bezug einer Teilpension ab 2026 gleichzeitig möglich

      Das „Teilpensionsgesetz – APG“ wurde mit BGBl I 47/2025 (ausgegeben am 24. Juli 2025) ver­öffentlicht und vom Gesetzgeber noch vor dem Inkrafttreten mit 1. Jänner 2026 durch einige Änderungen angepasst (BGBl I 2025/105, ausgegeben am 29. Dezember 2025). Gemein­sam mit der Schaffung einer Teilpension ab 1.1.2026 wurde der Zugang zur Alters­teilzeit erschwert; darauf wird im Folgenden nicht näher eingegangen.

      Um bereits vor dem Erreichen des Regel­pensions­alters (aber auch darüber hinaus) einen Teil des Pensionsanspruchs zu beziehen und im bisherigen Dienstverhältnis auf herab­gesetzter Basis weiterzuarbeiten, bedarf es der Bereit­schaft der Arbeitgeber:innen zur einvernehmlichen Arbeitszeitreduktion: Ähnlich wie bei der Altersteilzeit besteht kein Rechtsanspruch der Arbeitnehmer:innen; vielmehr ist ein Teilzeitdienstverhältnis einver­nehmlich zu vereinbaren. Der große Vorteil für Arbeitnehmer:innen: Bei Antritt einer „vollen“ vorzeitigen Pension (insbesondere der Korridor­pension) sind Ruhens­bestimmungen einzu­halten, wonach bis zum Erreichen des Regel­pensionsalters nur bis zur Gering­fügig­keits­grenze dazuverdient werden darf. In der Teil­pension kann der (verbleibende) Teil­zeit­ver­dienst auch deutlich höher sein.

      Zur Förderung von Teilpensionen wurde arbeitsrechtlich ein Abfertigungsanspruch eingeräumt, wenn Arbeit­nehmer:innen ein Arbeitsverhältnis kündigen, um im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem anderen Arbeit­geber bzw. einer anderen Arbeitgeberin eine Teilpension zu beanspruchen. Die Selbst­kündigung ist im System Abfertigung alt üblicherweise abfertigungsschädlich.

      Technisch ausgedrückt wird ein Teil des Pensions­kontos geschlossen und als Teil­pension ausbezahlt. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der „Teilpension – APG“ ist, dass

      • die Voraussetzungen für die (vorzeitige) Alterspension (mit Ausnahme des Fehlens einer die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden unselb­ständigen Erwerbstätigkeit) erfüllt sind, aber noch kein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine solche Pension besteht, und
      • die Normalarbeitszeit aus der die Pflicht­versicherung in der Pensionsversicherung begründenden Tätigkeit (im Einvernehmen mit den Arbeitgeber:innen) um zumindest 25 % und höchstens 75 % reduziert wird.

      Basis für die Reduktion der Arbeitszeit ist das im letzten Jahr vor dem Stichtag über­wiegende bzw. – bei Fehlen eines Überwiegens – das zuletzt ausgeübte Beschäftigungs­ausmaß. Lag im letzten Jahr vor dem Stichtag keine Beschäftigung vor (z. B. wegen Karenz), ist die vertragliche Normalarbeitszeit zugrunde zu legen. Wurde im letzten Jahr vor dem Stichtag Altersteilzeit in Anspruch genommen, ist auf die Normalarbeitszeit vor dieser Maßnahme abzustellen.

      Das für die Ermittlung der Teilpension abge­rufene prozentuelle Ausmaß der Gesamt­gutschrift am Pensionskonto (aufgewertete Gesamtgutschrift des dem Teilpensionsstichtag vorangehenden Kalenderjahres) ist wie folgt mit dem Ausmaß der Arbeitszeitreduktion verknüpft:

      Arbeitszeitreduktion Abruf der Gesamtgutschrift
      mindestens 25 % bis höchstens 40 % 25 %
      mindestens 40,01 % bis höchstens 60 % 50 %
      mindestens 60,01 % bis höchstens 75 % 75 %

       

      Die Arbeitszeitreduktion führt also – anders als etwa bei der Wiedereingliederungsteilzeit oder der Altersteilzeit – nicht zur aliquoten Ergänzung des Teilzeitentgelts; vielmehr sind für die Teilpension drei schematische Stufen vorgesehen. Aus steuerlicher Sicht ist darauf hinzuweisen, dass die Auszahlung des Teilzeit­entgelts und der Teilpension von zwei ver­schiedenen Stellen erfolgt, sodass ein Pflicht­veranlagungstatbestand vorliegt.

      Wird die Teilpension vor Erreichung des Regel­pensionsalters in Anspruch genommen, kommen die für die jeweilige vorzeitige Alterspension (Korridorpension, Schwer­arbeits­pension, Langzeitversichertenpension) maßgeblichen Frühpensionsabschläge – z. B. 5,1 % pro Jahr für die Korridorpension – zur Anwendung. Besondere, ansonsten mit dem Pensions­antritt verbundene Zuwendungen (besonderer Steigerungs- bzw. Höher­ver­sicherungs­beitrag, Kinderzuschuss, Ausgleichs­zulage) gebühren – mit Ausnahme des Frühstarterbonus – zur Teilpension nicht.

      Unterschreitet der:die Bezieher:in der Teil­pension vor Vollendung des Regel­pensions­alters innerhalb eines Kalenderj­ahres das festgelegte Ausmaß der Arbeitszeitreduktion in mehr als drei Kalendermonaten um mehr als 10 %, kommt es ab dem vierten Kalender­monat der Unterschreitung (also aufgrund „zu vieler Stunden“) zum Wegfall der Teil­pension. Arbeit­nehmer:innen können in diesem Zusammen­hang die Leistung von Mehr‑ bzw. Überstunden ohne Begründung ablehnen und dürfen des­wegen nicht benachteiligt werden. Zum Wegfall der Teilpension kommt es auch für den Zeit­raum, in dem der:die Versicherte vor Voll­endung des Regelpensionsalters eine selb­ständige Erwerbs­tätig­keit ausübt, aus der ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt wird. Mit Voll­endung des Regelpensions­alters wird die Teilpension in diesen Fällen des zwischenzeitigen Wegfalls amtswegig neu berechnet, wobei die Pension für jeden Monat des Wegfalls um 0,65 % (Teilpension basiert auf Anspruch auf Schwerarbeitspension) bzw. 0,40 % (Teil­pension basiert auf Korridor­pensions­anspruch) erhöht wird. Ab Erreichen des Regelpensionsalters und bei Fortführung der Teilpensionsphase fallen diese Einschränkungen weg.

      Beim endgültigen Pensionsantritt wird dann auch der zweite Pensionsteil unter Berücksichtigung der allgemeinen Abschlags‑ und Zuschlags­regelungen ausbezahlt. Für eine allenfalls zu­stehende Abfertigung alt ist hinsichtlich der Bemessungs­grundlage auf die Arbeitszeit vor Inanspruchnahme der Teilpension abzustellen.

      Hinzuweisen ist darauf, dass die Teilpension nicht mit dem Regelpensionsalter begrenzt ist und auch für einen längeren teilweisen Verbleib im Erwerbsleben genutzt werden kann: Weil der Pensionsaufschub‑Bonus auch für die Teilpensionsberechnung zählt, wenn im „anderen Ast“ über das Regelpensionsalter hinaus gearbeitet wird und dadurch Zuschläge („Bonus“) anfallen, können so auch die Frühpensionsabschläge für den „Ast“ der Teilpension kompensiert oder sogar überkompensiert werden. Ein (lediglich) „Teilpensionsantritt“ ist auch erst nach Erreichen des Regelpensionsalters möglich.

      Exkurs: neuer Steuerfreibetrag (geplant: EUR 15.000 p.a.) und SV-Betragserleichterung ab 1.1.2027

      Für die Entscheidungsfindung hinsichtlich Teilpension nicht unwesent­lich ist die jüngst im Ministerrat vorgestellte Steuererleichterung für das Arbeiten über das Regelpensionsalter hinaus (Minister­rats­vortrag vom 15. April 2026; im aktuellen Regierungs­pro­gramm bereits angekündigt). Nach dem soeben veröffentlichten Begutachtungsentwurf soll ab 1. Jänner 2027 Personen, die nach Erreichen des gesetz­lichen Pensions­antritts­alters weiterhin selb­ständig oder unselbständig erwerbstätig sind und bestimmte Voraus­setzungen erfüllen, ein soge­nannter Aktivitätsfreibetrag von 15.000 Euro pro Jahr zur Verfügung stehen. Er gilt für den Zuverdienst aus selbständiger oder unselbständiger Arbeit, nicht für die (Teil)Pension und nicht für die anderen Einkommensarten im EStG (beispielsweise aus Vermietung- und Verpachtung oder aus Kapitalvermögen).

      Die Voraus­setzungen für den Freibetrag sollen erfüllt sein, wenn der Pensions­antritt wegen der Erwerbstätigkeit aufgeschoben wird (Variante „Aufschieben“) oder wenn zur Pension hinzuverdient wird und eine bestimmte Anzahl an Versicherungsmonaten erreicht wurde (Variante „Dazuverdienen“). Im Jahr 2027 sind dies 480 bei dazuverdienenden Männern und 408 bei Frauen; die für dazuverdienende Frauen erforderlichen Versicherungs­monate sollen sich ab dem Jahr 2028 jährlich um ein Jahr erhöhen, sodass im Jahr 2033 gleiche Voraussetzungen für Frauen und Männer gelten. Teilpensionist:innen gelten in diesem Zusammenhang als Personen, die den Pensionsantritt hinausschieben – auch statistisch werden sie als Erwerbstätige gezählt.

      Als zweites wesentliches Element ist im Begutachtungsentwurf eine sozialversicherungsrechtliche Begünstigung enthalten: Für Erwerbs­tätige in Regelalterspension und für jene, die den Antritt zur Regelalterspension hinaus­schieben, soll der Dienstnehmerbeitrag zur Pensions­versicherung komplett entfallen. Die Dienst­geberbeiträge zur Pensionsversicherung sollen hingegen (anders als noch im Regierungsprogramm angekündigt) unver­ändert bleiben. Das würde dann natürlich ebenso bei Teilpensionist:innen im „Ast“ des Teilzeitdienstverhältnisses ab Erreichen des Regelpensionsalters gelten. Dadurch wären dann Teilpensionist:innen „jenseits“ des Regelpensionsalters doppelt entlastet (steuerlich und durch stark verminderte SV-Beiträge).

      Die Begutachtung des gesamten Modells zur „Aktivpension“,das noch einige weitere arbeitsmarktpolitische Elemente im Bereich „Ältere“ enthält, läuft bis 22.5.2026. Es dürfte noch vor der Sommerpause im Parlament beschlossen werden, um mit 1. Jänner 2027 in Kraft zu treten. Die Gesetz­werdung bleibt daher abzuwarten.

      Katharina Daxkobler

      Partnerin, Tax, Wien

      KPMG Austria

      Carl-Georg Vogt

      Senior Manager, Tax, Wien

      KPMG Austria


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