Finanzstrafverfahren betreffen nicht nur die Nachforderung vergangener Abgaben, sondern prüfen auch, ob beim Steuerpflichtigen zumindest grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt. Liegen sowohl eine Abgabenverkürzung als objektive Tatseite als auch ein entsprechendes Verschulden als subjektive Tatseite vor, wird – abhängig von Vorsatz und Wertbetrag – entweder ein gerichtliches oder ein verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren eingeleitet.
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