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      Steuerliche und beitragsrechtliche Erleichterungen ab 2027

      Insbesondere mit zwei Maßnahmen soll ab 2027 das Arbeiten über das Regel­pensions­alter hinaus besonders begünstigt werden: Einerseits entfallen für weiter­arbeitende Dienstnehmer:innen (egal, ob sie ihren Pensions­antrag aufschieben oder neben einem Pensionsbezug auch noch weiter­arbeiten) die Pensions­versicherungs­beiträge. Andererseits winkt ein besonderer Steuerabsetzbetrag („Aktivitäts­frei­betrag“ EUR 1.250 p. m.), der allerdings für die „Zuverdienenden“ auch vom Vorliegen einer – relativ hohen – Anzahl an Pensions­ver­sicherungs­monaten abhängig ist.


      Längeres Arbeiten – während bzw. anstelle des Pensionsbezuges – soll angesichts des demo­grafischen Wandels der Gesellschaft und damit verbundener Probleme durch diverse Maß­nahmen attraktiver werden. Umgesetzt werden soll dies durch finanzielle Anreize für erfahrene Arbeitskräfte unter dem Titel „Arbeiten im Alter“. Ursprüngliche Pläne einer 25 % Flat-Tax sind allerdings ebenso vom Tisch wie die – ebenfalls im Regierungsprogramm ursprünglich enthaltene – Halbierung der Dienstgeberbei­träge zur Pensionsversicherung: Laut dem Ministerialentwurf, der bis zum 22. Mai 2026 begutachtet werden konnte, müssen Dienst­geber:innen ab 1. Jänner 2027 voraussichtlich (das Gesetz­gebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen) auch für diese Dienst­nehmer:innen volle PV-Beiträge bezahlen.

      Wichtigster Baustein dabei ist der „Aktivitäts­freibetrag“ in Form eines steuerlichen Frei­betrags von EUR 15.000 pro Jahr (EUR 1.250 pro Monat – dies ist insbesondere relevant bei einer unterjährigen Inanspruchnahme), der unter bestimmten Voraussetzungen für neben oder anstelle der Pension bezogene aktive Erwerbs­einkünfte beantragt und geltend gemacht werden kann. Vorausgesetzt wird klarerweise das Erreichen des gesetzlichen Regel­pensions­alters, das Vorliegen eines Anspruchs auf eine Alterspension bzw. eines gleichartigen Pensions­anspruchs bei selbstständig Erwerbs­tätigen. Bei sogenannten „Zuverdienenden“, das sind Steuerpflichtige, die bereits ihre Pension angetreten haben und daneben aktiv erwerbs­tätig bleiben, muss bei Pensionsantritt eine Mindestanzahl an Versicherungs­monaten er­reicht worden sein, nämlich 480 (= 40 Jahre) bei Männern und 408 Versicherungsmonate bei Frauen (mit jährlicher Erhöhung bis 2033, sodass ab dann die gleichen Voraussetzungen wie für Männer gelten). Die neue Form der Teilpension (siehe KMU-News Arbeiten in der Teilpension) wird diesbezüglich nicht als Fall eines „Zuverdienens“ behandelt, sodass das Erfordernis erworbener Mindest­versicherungs­zeiten nicht zum Tragen kommt.

      Unter die begünstigten (aktiven) Einkünfte fallen betriebliche und nichtselbstständige Einkünfte, nicht aber das Pensionseinkommen und auch nicht andere Einkunftsarten (bei­spiels­weise aus Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalvermögen). Zeitlich betrachtet soll der Aktivitätsfreibetrag mit 1. Jänner 2027 in Kraft treten und auf ab diesem Zeitpunkt erzielte aktive Einkünfte angewendet werden. Wenn er für unselbstständige bereits im Rahmen der Lohnverrechnung berücksichtigt werden soll, muss ein (noch zu gestaltendes) amtliches Antragsformular ausgefüllt und beim Arbeitgeber abgegeben werden.

      Eine weitere Begünstigung von „Arbeiten im Alter“ besteht darin, dass für Zuverdienende und für „Aufschiebende“ (Personen, die nicht schon mit der Erreichung des Regel­pensions­alters in Pension gehen) der Dienst­nehmer:innen-Beitrag zur Pensionsversicherung weg­fallen soll. Hingegen bleibt der Dienst­geber:innenanteil bestehen. Vergleich­bares gilt für Selbstständige, die nach dem GSVG, BSVG oder FSVG versichert sind: Bei ihnen soll der Beitragssatz im selben Verhältnis (ca. 45 %) wie der Dienstnehmer:innenanteil zum gesamten Beitragssatz reduziert werden.

      Schließlich sollen die durch die Abschaffung des bisherigen Höherversicherungsbeitrags für erwerbstätige Pensions­bezieher:innen freige­wordenen Mittel zweckgebunden in einen Arbeitsmarkt-Transformationsfonds fließen und insbesondere der Arbeitsmarktförderung für ältere Dienstnehmer:innen dienen. Überdies sind Beratungs- und Unter­stützungs­angebote für Branchen mit einer geringen Be­schäftigungs­quote von 60- bis 64-Jährigen angedacht.

      Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten, wobei generell (insbesondere noch bis zur parlamentarischen Beschluss­fassung im Juli, aber auch darüber hinaus bis zum geplanten Inkrafttreten zum 1. Jänner 2027) noch Änderungen erfolgen können.


      Katharina Daxkobler

      Partnerin, Tax, Wien

      KPMG Austria

      Carl-Georg Vogt

      Senior Manager, Tax, Wien

      KPMG Austria


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