Das mit 1.1.2027 in Kraft tretende Gesetzespaket zur Förderung des Arbeitens im Alter bezieht sich auf Personen, die über das Erreichen des Regelpensionsalters hinaus erwerbstätig sind und bereits eine Eigenpension erhalten oder den möglichen Antritt der Regelpension hinausschieben. Sozialrechtlich entfallen für eine solche Tätigkeit die Dienstnehmerbeiträge zur Pensionsversicherung; gleichzeitig wird – trotz fortbestehender Beitragspflicht des Dienstgebers – der besondere Höherversicherungsbetrag als Gegenleistung für eine neben dem Regelpensionsbezug ausgeübte Erwerbstätigkeit gestrichen. Zur steuerlichen Attraktivierung wird ein „Aktivitätsfreibetrag“ von monatlich EUR 1.250 festgelegt. Personen, die bereits eine Eigenpension beziehen, können diesen allerdings nur bei Erreichen einer bestimmten Mindestanzahl an Versicherungszeiten nutzen.
Für Männer beträgt das gesetzliche Regelpensionsalter 65 Jahre, für Frauen gilt bis 2033 noch ein niedrigeres, schrittweise ansteigendes gesetzliches Regelpensionsalter.
Mit den beiden am 23.9.2026 im Nationalrat und am 8.10.2026 im Bundesrat beschlossenen „Zuckerln“ im Bereich der SV-Beiträge bzw. der Lohn/Einkommensteuer möchte der Gesetzgeber erreichen, dass verstärkt über das Regelpensionsalter hinaus gearbeitet wird, sei es neben einer bereits beantragten Alterspension (sogenannte „Zuverdiener:innen“), sei es noch ohne Bezug der Alterspension (sogenannte „Aufschieber:innen“). Die Gesetzwerdung durch Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt war bei Erscheinen dieser KMU-News noch nicht abgeschlossen, das Maßnahmenpaket tritt aber ohnedies erst zum 1.1.2027 in Kraft. Im Jahr 2030 soll es evaluiert werden. Kurz haben wir schon in unseren KMU-News Juni 2026 berichtet.