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      Erwerbsarbeit ab dem Regelpensionsalter wird steuer- und sozialrechtlich gefördert

      Das mit 1.1.2027 in Kraft tretende Gesetzes­paket zur Förderung des Arbeitens im Alter be­zieht sich auf Personen, die über das Er­reichen des Regelpensionsalters hinaus erwerbs­tätig sind und bereits eine Eigenpension erhalten oder den möglichen Antritt der Regel­pension hinausschieben. Sozialrechtlich entfallen für eine solche Tätigkeit die Dienst­nehmerbeiträge zur Pensionsversicherung; gleichzeitig wird – trotz fortbestehender Beitragspflicht des Dienst­gebers – der besondere Höher­ver­sicherungs­betrag als Gegen­leistung für eine neben dem Regelpensionsbezug ausgeübte Erwerbstätigkeit gestrichen. Zur steuerlichen Attraktivierung wird ein „Aktivitätsfreibetrag“ von monatlich EUR 1.250 festgelegt. Personen, die bereits eine Eigenpension beziehen, können diesen allerdings nur bei Erreichen einer be­stimmten Mindestanzahl an Versicherungs­zeiten nutzen.

      Für Männer beträgt das gesetzliche Regel­pensions­alter 65 Jahre, für Frauen gilt bis 2033 noch ein niedrigeres, schrittweise ansteigendes gesetzliches Regelpensionsalter.

      Mit den beiden am 23.9.2026 im Nationalrat und am 8.10.2026 im Bundesrat be­schlossenen „Zuckerln“ im Bereich der SV-Beiträge bzw. der Lohn/Einkommensteuer möchte der Gesetz­geber erreichen, dass verstärkt über das Regel­­pensions­alter hinaus gearbeitet wird, sei es neben einer bereits beantragten Alters­pension (sogenannte „Zuver­diener:innen“), sei es noch ohne Bezug der Alterspension (soge­nannte „Aufschieber:innen“). Die Gesetz­werdung durch Veröffentlichung im Bundes­gesetzblatt war bei Erscheinen dieser KMU-News noch nicht abge­schlossen, das Maß­nahmen­paket tritt aber ohnedies erst zum 1.1.2027 in Kraft. Im Jahr 2030 soll es evaluiert werden. Kurz haben wir schon in unseren KMU-News Juni 2026 berichtet.

      Details zum sozialrechtlichen „Zuckerl“ für das Weiterarbeiten ab 1.1.2027

      • Im Falle einer neben dem Bezug der Regel­pension ausgeübten Erwerbstätigkeit ent­fallen die Dienst­nehmer­beiträge zur Pensionsversicherung. Im Gegenzug wird der besondere Höherversicherungsbetrag (Gegen­leistung für die Pensions­ver­sicherungs­­beiträge, die für eine neben dem Regelpensionsbezug ausgeübte Erwerbstätigkeit entrichtet werden) hinsichtlich der Beiträge, die für Zeiten ab dem 1. Jänner 2027 geleistet werden, gestrichen, obwohl die Beitragspflicht des Dienstgebers zur Pensionsversicherung bestehen bleibt. 
      • Die Streichung des besonderen Höher­versicherungsbetrages führt dazu, dass den unverändert zu entrichtenden Dienst­geberbeiträgen keine Gegenleistung gegen­über­steht, und ist deshalb proble­matisch. Die noch im Regierungsprogramm angekündigte Halbierung der Dienst­geber­beiträge zur Pensionsversicherung wurde nicht umge­setzt. 
      • Der Wegfall der Dienstnehmerbeiträge zur Pensionsversicherung kommt auch dann zum Tragen, wenn der:die Versicherte im Hinblick auf die weitere Erwerbstätigkeit den möglichen Antritt der Regelpension aufschiebt. Der Dienstgeber muss auch hier weiter Pensionsversicherungsbeiträge in voller Höhe entrichten. Bisher war vor­ge­­sehen, dass im Falle des Regel­pensions­aufschubs Dienstnehmer und Dienstgeber jeweils nur die halben Pensions­ver­sicherungsbeiträge zu entrichten haben. Die ange­führte Neuregelung führt daher zu einer voll­ständigen Verschiebung der Beitragslast auf den Dienstgeber (bisher 6,275 %, neu 12,55 %). 
      • Eine entsprechende Beitragsentlastung erhalten auch weiterarbeitende Selbst­ständige, indem bei ihnen der Pensions­versicherungsbeitrag verhältnismäßig um 44,956 % sinkt (für gewerblich Selbst­ständige von 18,50 % auf 10,18 %, Bäuerinnen und Bauern von 17 % auf 9,36 % und Freiberufler:innen von 20 % auf 11,01 %). 
      • Die leistungsrechtlichen Regelungen über die Gewährung einer Bonifikation für den Fall des Regel­pensions­aufschubs (pro Jahr 5,1 % für maximal 3 Jahre) bleiben unver­ändert. Wer seinen Pensionsantrag erst 3 Jahre nach dem Regelpensionsalter stellt (aufschiebt), erhält demnach (unverändert) einen Bonus iHv 15,3 % zur Alterspension, die sich aus dem (noch dazu 3 Jahre weiter dotierten) Pensionskonto ergibt.

      Details zum steuerlichen „Zuckerl“ für das Weiterarbeiten ab 1.1.2027

      • Ab 1.1.2027 können Steuerpflichtige, die das Regelpensionsalter erreicht und einen Anspruch auf eine Alters­pension haben, für die Einkünfte aus einer neben oder anstelle der Pension ausgeübten Erwerbs­tätigkeit einen monatlichen Steuerfrei­betrag iHv EUR 1.250 geltend machen. Dieser Steuerfreibetrag wird als „Aktivitäts­frei­betrag“ bezeichnet und ist im neuen § 105a EStG geregelt. 
      • Der Aktivitätsfreibetrag kann von Personen, die ihre Erwerbstätigkeit neben dem Bezug der Regelpension aus­üben („Zuverdiener:innen“), nur dann in Anspruch genommen werden, wenn sie zum Zeitpunkt des Pensions­antritts eine bestimmte Anzahl von Versicherungs­zeiten erworben haben. Für Personen, die den Pensions­an­tritt aufschieben („Pensionsaufschieber:innen“), und für Beziehende einer Teil­pension gilt diese Ein­schränkung nicht. 
      • Konkret müssen im Falle des Zuver­dienstes zur Pension Männer mindestens 480 (40) Versicherungsmonate (-jahre), Frauen mindestens 408 (34) Versicherungs­monate (‑jahre) aufweisen. Bei den Frauen wird diese Mindest­anzahl in Anlehnung an das steigende Regelpensionsalter ab dem Kalenderjahr 2028 bis zum Kalender­jahr 2033 jeweils ab 1. Jänner um 12 Monate erhöht. 
      • Personen, die am Pensionsstichtag die erforderliche Anzahl an Versicherungs­monaten nicht erworben haben, können den Aktivitätsfreibetrag grundsätzlich nicht nutzen. Für Steuerpflichtige, die die Alters­pension vor dem 1.7.2026 ange­treten haben, ist im Rahmen der Über­gangs­vor­schriften allerdings noch vorgesehen, dass diese den Aktivitätsfreibetrag nutzen können, sobald sie die fehlende Anzahl an Versicherungs­monaten durch eine nach dem Pensionsantritt ausgeübte vollver­sicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeglichen haben. Diese Personen können sich gewissermaßen in die Begünstigung „hineinarbeiten“, insbe­sondere wenn nur wenige Monate fehlen. 
      • Die Inanspruchnahme des Aktivitäts­frei­betrages kommt nur für Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit in Betracht. Begünstigt sind nicht nur Einkünfte aus nicht­selbstständiger Arbeit, sondern auch Einkünfte aus den betrieb­lichen Einkunftsarten. Im Bereich der Ein­künfte aus nichtselbstständiger Arbeit kann der Aktivitäts­frei­betrag für bereits anderweitig begünstigte sonstige Bezüge (beispielsweise „das 13. und 14.“) sowie Zulagen und Zuschläge gemäß § 68 EStG nicht beansprucht werden. Außerdem stehen der Gruppe der „Dazuver­dienenden“ bei Inanspruchnahme des Aktivitäts­freibetrages der Verkehrs­absetz­betrag und der Freibetrag von EUR 620 (für die sonstigen Bezüge) nicht zu. 
      • Der Aktivitätsfreibetrag kann im Fall von lohnsteuerpflichtigen Einkünften bereits im Rahmen der Lohnver­rechnung berück­sichtigt werden. Dazu muss der:die Arbeit­nehmer:in dem Arbeitgeber das amtliche Formular E 35 („Erklärung zur Berück­sichtigung des Aktivitätsfreibetrages gemäß § 105a EStG 1988 beim Arbeit­geber“) samt Nachweisen über die ent­sprechenden Voraussetzungen vorlegen. Der Arbeitgeber haftet hinsichtlich der lohn­steuer­lichen Berücksichtigung des Aktivitätsfreibetrages nur insoweit, als er eine offensichtlich unrichtige Erklärung des:der Arbeitnehmer:in beim Steuerabzug berücksichtigt hat. 
      • Da der Aktivitätsfreibetrag als Monats­betrag konzipiert ist, steht er nur für jene Monate zu, in denen die Erwerbstätigkeit, die zu begünstigten Einkünften führt, ausgeübt wird. Bei Einkünften aus nicht­selbstständiger Arbeit ist demnach auf die Tätigkeitsmonate, bei betrieblichen Ein­künften auf die Monate eines aufrechten Betriebes abzustellen. Der maximale Freibetrag von EUR 15.000 kann somit nur dann geltend gemacht werden, wenn die begünstigte Tätigkeit im gesamten Kalenderjahr und mit begünstigten Ein­künften iHv EUR 1.250 in jedem einzelnen Monat ausgeübt wird.

      Noch deutlich detailliertere Informationen und „FAQs“ finden sich dazu insbesondere auf den Webseiten des BMF und des Sozialministeriums.


      Katharina Daxkobler

      Partnerin, Tax, Wien

      KPMG Austria

      Carl-Georg Vogt

      Senior Manager, Tax, Wien

      KPMG Austria


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