Wie werden nicht kotierte Aktien für Vermögenssteuerzwecke bewertet?

      Das Vermögen von natürlichen Personen muss für die Steuererklärung zum Verkehrswert bewertet werden. Dabei gibt es Unterschiede zwischen kotierten und nicht kotierten Wertschriften:

      • Kotierte Wertschriften: Der Verkehrswert entspricht dem aktuellen Börsenkurs.
      • Nicht kotierte Wertschriften: Die Bewertung erfolgt grundsätzlich nach der Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer (Kreisschreiben Nr. 28, «KS 28»).
         

      Was regelt das KS 28?

      Ziel ist eine einheitliche Bewertung von inländischen und ausländischen Wertpapieren, die nicht an der Börse oder nicht regelmässig ausserbörslich gehandelt werden.
       

      Steuerwert vs. Verkehrswert

      Kommt es zu massgeblichen Handänderungen (Verkäufen) dieser nicht kotierten Aktien zwischen unabhängigen Dritten, gilt in der Regel der tatsächliche Verkaufspreis als neuer Verkehrswert. Dieser ist schliesslich auch für die Vermögenssteuer massgebend.

      Rinaldo Neff

      Director, Private Clients Tax

      KPMG Switzerland

      Sandra Bütler
      Sandra Bütler

      Expert, Private Clients

      KPMG Switzerland


      Jahresrechnung als Bewertungsbasis im KS 28 - Wahl der passenden Bewertungsgrundlage

      Im Kreisschreiben Nr. 28 (KS 28) wird für die Bewertung von nicht kotierten Aktien der Begriff «Jahresrechnung» verwendet. Es fehlt jedoch ein Hinweis darauf, nach welchen Rechnungslegungsgrundsätzen diese Jahresrechnung erstellt werden muss.


      Was bedeutet das für die Steuerbewertung?

      Das KS 28 lässt grundsätzlich offen, ob für die Bewertung der Einzelabschluss oder die Konzernrechnung massgebend ist respektive nach welchem Rechnungslegungsstandard der Abschluss erstellt wurde. Es besteht daher Interpretationsspielraum. Es empfiehlt sich zu prüfen, welche Variante steuerlich vorteilhafter ist.

      • Hintergrund

        Das KS 28 stammt aus dem Jahr 2008 – also aus der Zeit vor Einführung des aktuellen Rechnungslegungsrechts. Damals war mit «Jahresrechnung» in der Regel der handelsrechtliche Abschluss (nach OR) gemeint. Heute können Unternehmen auch anerkannte Rechnungslegungsstandards wie Swiss GAAP FER oder IFRS anwenden.

      Praktische Empfehlung

      • In manchen Fällen kann es sinnvoll sein, zusätzlich zum Konzernabschluss nach anerkanntem Rechnungslegungsstandard noch einen (konsolidierten) Jahresabschluss nach OR für die Steuerbewertung zu erstellen.
      • Steuerbehörden zeigen sich in der Praxis meist kooperativ, mit Bezug auf den Bewertungsansatz bzw. die Bewertungsgrundlage – Stetigkeit ist jedoch entscheidend!
      • Die einmal gewählte Bewertungsgrundlage und Bewertungsmethode müssen grundsätzlich für die nächsten fünf Jahre beibehalten werden.

      Von der Theorie zur Praxis: Unternehmensbewertung für Steuerzwecke im Überblick

      Die Bewertungsmethode hängt von der Geschäftstätigkeit der Unternehmung ab:

      • Reine Holding-, Vermögensverwaltungs- und Finanzierungsgesellschaften werden zum Substanzwert bewertet. 
      • Bei Handels-, Industrie- und Dienstleistungsgesellschaften ergibt sich der Unternehmenswert aus folgender Gewichtung:
        Ertragswert × 2 + Substanzwert × 1, geteilt durch 3.

      Ertragswert

      Substanzwert

      Als Grundlage zur Ermittlung des Ertragswerts dient der Reingewinn gemäss Jahresrechnung der massgebenden Geschäftsjahre. Dieser wird vermehrt oder vermindert um die folgenden im KS 28 vorgesehenen Korrekturen (Aufzählung nicht abschliessend):

      • Zum Reingewinn hinzuzurechnen sind z.B.: Einmalige und ausserordentliche Aufwendungen (z.B. ausserordentliche Abschreibungen für Kapitalverluste, Bildung von Rückstellungen für ausserordentliche Risiken)
      • Vom Reingewinn abzuziehen sind z.B.: Einmalige und ausserordentliche Erträge (z.B. Kapitalgewinne, Auflösung von Reserven sowie Auflösungen von Rückstellungen im Rahmen der bisher in der Bewertung korrigierten, nicht anerkannten Aufwendungen)

      Der so ermittelte korrigierte Reingewinn wird sodann entweder über drei Jahre einfach gewichtet (Modell 2) oder der Reingewinn des letzten Geschäftsjahres wird doppelt gewichtet und der Reingewinn des Vorjahres wird einfach gewichtet (Modell 1). 

      Der gewichtet korrigierte Reingewinn wird für Abschlüsse in Schweizer Franken und Bewertungen für das Jahr 2024 mit 8.75% kapitalisiert.

      Der Substanzwert einer Gesellschaft entspricht grundsätzlich dem steuerbaren Eigenkapital. Danach werden stille Reserven z.B. auf Wertschriften, Beteiligungen und Liegenschaften – unter Abzug der latenten Steuern – zum Substanzwert hinzugerechnet.

      Latente Steuern können berücksichtigt werden, sofern die stillen Reserven bei der Realisation einer Besteuerung unterliegen (z.B. stille Reserven auf Liegenschaften). 

      Hinweis aus der Praxis

      Die Gesellschaft wird grundsätzlich durch die Steuerbehörden des Sitzkantons bewertet. Die Kantone wählen jeweils eines der beiden Bewertungsmodelle (Modell 1 vs. Modell 2) als Standardmodell.

      Es liegt einer Gesellschaft frei, vom kantonalen Standardmodell abzuweichen, sofern das andere Modell für sie zu einem nachhaltigeren bzw. sachgerechteren Ergebnis führt. Die Gesellschaft bleibt an das einmal gewählte Modell grundsätzlich für die nächsten fünf Jahre gebunden. 


      Die Beratung AG erzielt im Geschäftsjahr 2024 einen Gewinn von CHF 150'000, im Vorjahr einen Gewinn von CHF 75'000 und im Jahr 2022 einen Gewinn von CHF 90'000. Das Eigenkapital der Gesellschaft beläuft sich auf CHF 400'000. Die Beratung AG hält keine Beteiligungen und ist nicht im Besitz von Liegenschaften.

      Substanzwert der Gesellschaft: CHF 400'000

      Durchschnittlicher Jahresgewinn: (CHF 150'000 + CHF 75'000 + CHF 90'000) / 3 = CHF 105'000 (Modell 2)

      Ertragswert der Gesellschaft: CHF 105'000 / 8.75% = CHF  1'200’000

      Unternehmenswert: (CHF 1'200’000 x 2 + CHF 400'000) / 3 = CHF  933’333

      Der Unternehmenswert der Beratung AG für Vermögenssteuerzwecke beläuft sich auf CHF 933’333.


      Kapitalisierungssätze: Was gilt ab 2024 und darüber hinaus?

      Der Kapitalisierungssatz ist eine zentrale Grösse in der Bewertung. Er setzt sich zusammen aus:

      • Zinssatz einer risikolosen Anlage,
      • Risikoprämie für nicht kotierte Unternehmen inkl. Illiquiditätszuschlag.

      Die ESTV veröffentlicht die anwendbaren Kapitalisierungszinssätze jährlich. Für das Steuerjahr 2024 liegt er bei 8.75% für Abschlüsse in Schweizer Franken. Die anwendbaren Kapitalisierungszinssätze für Abschlüsse in verschiedenen Fremdwährungen werden ebenfalls in der Kursliste der ESTV publiziert.

      • Kritikpunkt aus der Praxis

        Die standardisierte Risikoprämie führt nicht immer zu sachgerechten Ergebnissen, insbesondere bei Unternehmen mit einem aussergewöhnlich hohem Unternehmerrisiko aufgrund ihres individuellen Geschäftsmodells. Einige Kantone sind verhandlungsbereit bei der Evaluation des sachgerechten Zinssatzes.

      Pauschalabzug für Minderheitsaktionäre: Steuerliche Vorteile und Unterschiede zwischen den Kantonen

      Um dem beschränkten Einfluss von Minderheitsaktionären auf Geschäftsleitungs- und Generalversammlungsbeschlüsse Rechnung zu tragen, können Minderheitsaktionäre (Beteiligungsquote bis und mit 50 %) auf dem Bruttosteuerwert ihrer Aktien einen Pauschalabzug von 30 % geltend machen. Dieser Abzug wird in der Regel nur gewährt, wenn keine angemessene Dividende ausgeschüttet wurde.

      Für das Geschäftsjahr 2024 gilt eine Dividende als angemessen, wenn sie mindestens 2,6 % des Verkehrswerts der Aktie beträgt (Jahresabschlüsse in Schweizer Franken). Dabei wird auf den Durchschnitt der in den letzten beiden Kalenderjahren bezahlten Dividenden abgestellt.

      Kantonale Besonderheiten

      Obwohl das KS 28 im Grundsatz schweizweit gilt, setzen Kantone unterschiedliche Schwerpunkte:

      • Basel-Landschaft

        Minderheitsabzug bei Renditen von weniger als 3% immer zulässig.

      • Aargau

        Pauschale Reduktion des Bruttosteuerwerts auf Schweizer Aktien von 50% zusätzlich zum Pauschalabzug für Minderheitsbeteiligungen.

      • St. Gallen

        Minderheitsabzug wird auch bei angemessener Dividende gewährt.


      Diese Unterschiede können je nach Wohnsitzkanton erhebliche Auswirkungen auf die Steuerbelastung haben.

      Wann ist der Verkauf eines Aktienpakets («Handänderung») für die Steuerbewertung relevant?

      Der Begriff «massgebliche Handänderung» wird im Steuerrecht nicht einheitlich verwendet und wurde im Kommentar zum KS 28 bewusst nicht prozentual quantifiziert. Ein Handänderungspreis ist dann zu berücksichtigen, wenn sich daraus ein vertretbarer, plausibler Verkehrswert herleiten lässt.

      Dies bedeutet, dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob aus einer Transaktion ein massgeblicher Handänderungspreis hergeleitet werden kann. Im Sinne einer Faustregel kann in quantitativer Hinsicht jedoch davon ausgegangen werden, dass ein Transaktionsvolumen von 10% pro Jahr als massgeblich betrachtet werden kann.

      Nicht jeder Handänderungspreis geht einer Formelbewertung vor. Werden Aktien von der Gesellschaft selbst oder unter Aktionären gekauft und verkauft, gelten die entsprechenden Transaktionen in der Regel nicht als «unter unabhängigen Dritten» erfolgt und es entsteht deshalb auch kein Verkehrswert. 

      Auch Kaufangebote reichen nicht aus, um als massgebliche Handänderung zu qualifizieren:


      • Kaufangebote

        Steuerpflichtige, die versucht haben, den Steuerwert durch konkrete Kaufangebote zu reduzieren, hatten damit kein Erfolg.

      • Verkaufsverhandlungen

        Das Steuergericht Basel-Landschaft hat entschieden: Verkaufsverhandlungen deuten nur auf eine mögliche Kaufabsicht hin, begründen aber keinen Verkehrswert.

      • Drittvertrag

        Umgekehrt sollte unseres Erachtens dasselbe Anwendung finden: Auch ein Kaufangebot, das über dem Steuerwert liegt, führt nicht automatisch zu einem höheren Verkehrswert für die Vermögenssteuer.
         

        • Nur ein gültiger Kaufvertrag mit unabhängigen Dritten begründet einen neuen Verkehrswert.
           
        • Kaufangebote oder Transaktionen zwischen Aktionären bleiben steuerlich unbeachtlich.

      Gesellschaft mit Aktionärbindungsvertrag (ABV)

      Gemäss KS 28 sind privatrechtliche Verträge wie ABV, die die Übertragbarkeit von Wertpapieren einschränken, steuerlich unbeachtlich. In der Praxis kann dies zu stossenden Ergebnissen führen, wenn beispielsweise der Vermögenssteuerwert höher ist als der effektiv erzielbare Verkaufspreis.


      Beispiel

      Zwei Privatpersonen halten je 50 % der Aktien einer nicht kotierten Gesellschaft.

      Im ABV ist festgehalten, dass die Aktien nur zum Substanzwert verkauft werden dürfen. Die Formelbewertung nach KS 28 ergibt jedoch einen Unternehmenswert von CHF 2 Mio., der Substanzwert beträgt lediglich CHF 1 Mio.

      Obwohl der Aktionär aus einem Verkauf maximal CHF 500’000 erlösen kann, muss er die Beteiligung steuerlich mit CHF 1 Mio. deklarieren.

      Finanzierungsrunden: Wann ist das relevant?

      Investorenpreise und Aufbauphase

      Preise aus Finanzierungsrunden oder Kapitalerhöhungen können als Verkehrswert für die Vermögenssteuer herangezogen werden. Achtung: Während der Aufbauphase einer Gesellschaft bleiben diese Investorenpreise unberücksichtigt.

      • Der Begriff «Aufbauphase» ist im KS 28 und im zugehörigen Kommentar nicht genau definiert.
      • Es heisst, sobald «repräsentative Geschäftsergebnisse» vorliegen, soll die Bewertung nicht mehr fix zum Substanzwert erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des KS 28.

      Steuerruling: Rechtssicherheit schaffen und Optimierung nutzen

      Sobald feststeht, nach welcher Methode eine nicht kotierte Beteiligung bewertet werden soll, empfiehlt es sich, die Bewertung frühzeitig mit den Steuerbehörden abzustimmen.

      Im Rahmen eines sogenannten Steuervorabbescheids (Ruling) kann eine verbindliche Auskunft eingeholt werden. Damit ist sichergestellt, dass die gewählte Bewertungsvariante von den Steuerbehörden anerkannt wird.

      • Zuständigkeit

        In der Regel ist der Kanton des Gesellschaftssitzes zuständig. Werden Anteile an ausländischen Gesellschaften gehalten, ist der Wohnsitzkanton des Aktionärs für die Bewertung zuständig.

      • Praxis-Tipp

        Unsere Erfahrung zeigt, es immer sinnvoll ist, die Bewertung der eigenen Gesellschaft frühzeitig zu überprüfen und nach Möglichkeiten zur Optimierung zu suchen.

        Wichtig: Ist die Steuerveranlagung des Aktionärs bereits abgeschlossen, sind die Steuerbehörden in der Regel nicht mehr bereit, die Bewertung nachträglich zu ändern.


      Steuerplanung für Gründer, Einzel- und Familienunternehmen

      Die Wahl der Bewertungsbasis (Einzelabschluss vs. Konzernrechnung, Modell 1 vs. Modell 2) sowie der Umgang mit Minderheitsabzügen wirken sich direkt auf die Vermögenssteuerlast aus. Die Vermögenssteuerbelastung in der Schweiz beträgt je nach Wohnsitzkanton/-gemeinde zwischen ca. 0.1% und 1%. Somit kann der ermittelte Vermögenssteuerwert der privat gehaltenen Wertpapiere einen massgeblichen Einfluss auf die Vermögens- bzw. Gesamtsteuerbelastung eines Anteilsinhabers haben.

      Obwohl das KS 28 die Rahmenbedingungen zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert ausführlich beschreibt, beinhalten diese in einigen Bereichen einen gewissen Ermessensspielraum. Es lohnt sich, diesen im Einzelfall zu analysieren, verschiedene Varianten zu prüfen und im Austausch mit den Steuerbehörden eine sachgerechte Lösung zu finden.

      Aus steuerlicher Sicht ist jeweils ebenfalls relevant, ob Transaktionen als massgebliche Handänderungen qualifizieren und ob sich daraus ein vertretbarer, plausibler Verkehrswert ableiten lässt, welcher für Vermögenssteuerzwecke herangezogen werden kann. In diesem Zusammenhang ist insbesondere bei der Frage der Massgeblichkeit, respektive wann es sich um unabhängige Dritte handelt sowie bei Finanzierungsrunden und (öffentlichen) Verkaufsverhandlungen Vorsicht geboten.

      Unter bestimmten Voraussetzungen können Minderheitsgesellschafter den Vermögenssteuerwert ihrer Beteiligung durch eine gezielte Dividendenstrategie beeinflussen.

      Eine sorgfältige Analyse des möglichen Optimierungspotenzials sowie die frühzeitige Einholung eines steuerlichen Vorabbescheids sind daher in vielen Fällen zu empfehlen, um Rechtssicherheit zu erlangen und die Vermögenssteuerbelastung zu optimieren.

      Für Unternehmer, Startups oder Familiengesellschaften lohnt es sich daher:

      • den Optimierungsspielraum zu analysieren,
      • den Bewertungsansatz mit den Steuerbehörden frühzeitig abzustimmen,
      • ein Steuerruling einzuholen, um Rechtssicherheit zu gewinnen.

      FAQ zur Bewertung nach KS 28

      Die Wahl der Bewertungsmethode richtet sich nach den Vorgaben des KS 28 sowie der Praxis des zuständigen Kantons und hängt grundsätzlich von der Geschäftstätigkeit der Unternehmung ab. In gewissen Fällen kann zwischen verschiedenen Modellen gewählt werden, wobei die gewählte Methode in der Regel für mindestens fünf Jahre beibehalten werden muss.

      Eine frühzeitige Überprüfung der Bewertungsgrundlagen, die Wahl einer steuerlich vorteilhaften Dividendenstrategie und die Einholung eines Steuervorabbescheids können helfen, die Vermögenssteuerbelastung zu optimieren.

      Ja. Aus tatsächlich realisierten Handänderungspreisen (z.B. bei Verkäufen unter unabhängigen Dritten) oder aus Preisen, die bei Finanzierungsrunden bezahlt werden, kann sich ein steuerlich relevanter Verkehrswert ergeben. In der Praxis wird jedoch in der Regel auf die Bewertung nach KS 28 abgestellt, solange keine massgeblichen Transaktionen vorliegen.

      Nein. Sie werden während der Aufbauphase jedoch grundsätzlich nur zum Substanzwert bewertet.


      Unsere Dienstleistungen für Privatkunden

      Das Private Clients Team der KPMG ist besonders auf die Beratung internationaler Kunden zur Pauschalbesteuerung in der Schweiz spezialisiert.

      Wir verfügen über fundiertes Fachwissen und enge Beziehungen zu den Steuerbehörden und können so unseren Kunden individuelle und attraktive Lösungen anbieten.

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      Sandra Bütler
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      Expert, Private Clients

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